(1) Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 7) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7) monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,“
(2) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die finanzielle Leistung in Form der monatlichen Zulage für minderjährige Teilinvaliden ist unvereinbar mit der Auszahlung des Pflegegeldes, welches gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, gewährt wird.“
(3) Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 7) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7) monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,“
(4) Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(5) Nach Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Berufungskommission, welche über die Beschwerden gegen den Bescheid einer Ärztekommission laut Artikel 10 Absatz 10 entscheidet, wird durch einen Sozialarbeiter und durch einen Facharzt für die zu prüfenden Fälle ergänzt.“
(6) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 21 (Maßnahmen betreffend die finanziellen Leistungen – Zuständiges Organ) - 1. Der Direktor der Landesabteilung Familie und Sozialwesen trifft die Maßnahme, mit welcher die Leistung gewährt wird.“