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In vigore al: 19/04/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 34 (Rechte des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin)

(1) Der Ehegatte/die Ehegattin, der/die nicht Hofübernehmer/Hofübernehmerin ist, hat das Recht auf einen den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessenen Unterhalt auf Lebzeiten (Ausgedinge). Dieses Recht gebührt nicht, falls sich der Ehegatte/die Ehegattin aus eigenem Einkommen oder Vermögen erhalten kann. Bereits an den berechtigten Ehegatten/die berechtigte Ehegattin ausgezahlte Abfindungsbeträge im Rahmen der Übernahme gelten hierbei als eigenes Vermögen.

(2) Das Recht, im Haus zu wohnen und seine Einrichtung zu benützen, wie es dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches zusteht, muss so ausgeübt werden, dass der Hof nach wie vor zweckmäßig bewirtschaftet werden kann und dass die Bedürfnisse der Familie des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin berücksichtigt sind.

(3) Wird keine Einigung erzielt, bestimmt das Gericht, an welchen Räumen und Einrichtungsgegenständen des Wohngebäudes das Wohnrecht und das Gebrauchsrecht ausgeübt werden kann.

(4) Auf Antrag der betroffenen Parteien kann das Gericht bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den Unterhalt auf Lebzeiten (Ausgedinge) jederzeit vermindern oder erhöhen oder überhaupt anders gestalten. Als schwerwiegende Gründe gelten insbesondere eine unverschuldete Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin, eine unverschuldete Erhöhung der Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens auf dem Hof infolge ständiger Zwistigkeiten. Das Gericht kann auch die Bestimmungen über den Gegenstand des Wohnrechts abändern, wenn durch bauliche Maßnahmen eine andere angemessene Wohnmöglichkeit am Hof geschaffen wird.

(5) Wird der Hof durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen, kann die dem Übernehmer/der Übernehmerin entstehende Verpflichtung zum Unterhalt des Übergebers/der Übergeberin und dessen Ehegattin/deren Ehegatten auf dem Hof dadurch gewährleistet werden, dass die Reallast der Unterhaltspflicht im Grundbuch eingetragen wird.