In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 19/04/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Geschlossener Hof)  delibera sentenza

(1) Als geschlossener Hof gelten jene Liegenschaften, samt den damit verbundenen Rechten, die in der Abteilung I (geschlossene Höfe) des Grundbuchs eingetragen sind.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 89 vom 01.04.1996 - Eigenschaft als geschlossener Hof - Feststellung durch die Landeshöfekommission - Ermessensbeurteilung Geschlossener Hof im Eigentum von kirchlichen Einrichtungen - Konkordatsregelung

Art. 2 (Neubildung eines geschlossenen Hofes)  delibera sentenza

(1) Damit landwirtschaftliche Liegenschaften einen geschlossenen Hof bilden können, müssen sie mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude versehen sein und der Jahresdurchschnittsertrag des Hofes muss zum angemessenen Unterhalt von mindestens vier Personen ausreichen; das Dreifache eines solchen Jahresdurchschnittsertrages darf jedoch nicht überschritten werden.

(2) Als Wohngebäude gemäß Absatz 1 sind alle Gebäude, Räumlichkeiten oder Gruppen von Räumlichkeiten anzusehen, die dem Wohnbedarf des Eigentümers/der Eigentümerin und der am Hof lebenden Angehörigen einschließlich des Übergebers/der Übergeberin und dessen Ehegattin/deren Ehegatten und der dort gewöhnlich angestellten landwirtschaftlichen Arbeiter/Arbeiterinnen dienen sowie für den Urlaub auf dem Bauernhof vorgesehen sind. Als Wirtschaftsgebäude gemäß Absatz 1 sind alle Gebäude, Räumlichkeiten oder Gruppen von Räumlichkeiten anzusehen, auch wenn sie sich im Wohnhaus befinden oder mit diesem verbunden sind, die für das lebende und tote Inventar sowie für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse des Hofes bestimmt sind.

(3) Die Bildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist zulässig, wenn die Antrag stellende Person alle in ihrem Eigentum befindlichen und für die Bildung eines geschlossenen Hofes geeigneten landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezieht, und wenn

  1. die Betriebsfläche ein Ausmaß von wenigstens drei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antrag stellende Person im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, selbstbewirtschaftender Bauer/selbstbewirtschaftende Bäuerin und wenigstens seit fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist oder in der Vergangenheit eine mindestens fünfjährige landwirtschaftliche Berufserfahrung nachweisen kann; wenn die Antrag stellende Person im Sinne der geltenden Bestimmungen Jungbauer bzw. Jungbäuerin, im Besitz eines der mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studientitels oder Diploms und in der Landwirtschaft tätig ist, oder seit mindestens zehn Jahren in der Landwirtschaft tätig ist, muss die Betriebsfläche mindestens jener einer Betriebseinheit entsprechen, wie sie von der Landesregierung festgelegt ist,
  2. weder die Antrag stellende Person noch deren Ehegatte eine geeignete Wohnung für die Unterbringung der bäuerlichen Familie im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhaber einer Gesellschaft besitzen oder in den letzten fünf Jahren besessen haben und objektive Erfordernisse des landwirtschaftlichen Betriebes die Errichtung einer neuen Hofstelle rechtfertigen. 2)

(4)Der geschlossene Hof verliert seine Eigenschaft nicht, wenn der Jahresdurchschnittsertrag den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstertrag überschreitet. In diesem Fall passt die örtliche Höfekommission auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den Bestand des geschlossenen Hofes den Bedingungen an, wie sie in Absatz 1 vorgesehen sind, und bestimmt die Grundstücke, welche vom Hof abgetrennt werden. Die entsprechenden Anträge müssen bei sonstiger Unzulässigkeit spätestens bis zur Zustellung des Beschlusses, mit welchem das Gericht im Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und zur Festsetzung des Übernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festlegt, gestellt werden.3)

(5) Der geschlossene Hof verliert außerdem seine Eigenschaft nicht, wenn aus irgend einem Grunde die in Absatz 1 vorgesehenen Baulichkeiten ganz oder teilweise wegfallen. Die örtliche Höfekommission kann aber auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof verfügen, wenn schwerwiegende Gründe bestehen, welche auf Dauer die Wiedererrichtung dieser Baulichkeiten ausschließen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 393 del 01.12.2008 - Maso chiuso - trasferimento di sede e spostamento della sede - commissione speciale ex comma 29 dell'art. 107 legge urbanistica provinciale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 337 vom 07.08.2006 - Geschlossener Hof - Wohngebäude - Abtrennung ohne Angliederung
massimeBeschluss Nr. 4039 vom 31.10.2005 - Festlegung der Betriebseinheit im Sinne des Landeshöfegesetzes
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 332 vom 05.07.2004 - Geschlossener Hof - Auflösung - Voraussetzungen - Hälfte Ertrag für Unterhalt vierköpfiger Familie
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 28.05.2001 - Ricorso giurisdizionale - mancata indicazione norme inequivocabilmente desumibili Maso chiuso - domanda di svincolo - valutazione della produttività - minima unità culturale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 334 vom 06.12.2000 - Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof - Bewertung des Ertrages - Ermessensentscheidung der Landeshöfekommission
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 09.04.1996 - Delibere delle commissioni per i masi chiusi - sindacato di legittimità - giudice amministrativo
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 89 vom 01.04.1996 - Eigenschaft als geschlossener Hof - Feststellung durch die Landeshöfekommission - Ermessensbeurteilung Geschlossener Hof im Eigentum von kirchlichen Einrichtungen - Konkordatsregelung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 3 vom 08.01.1996 - Zusammensetzung der LandeshöfekommissionBildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude - Definition von Selbstbebauer
2)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
3)
Art. 2 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 3 (Antrag auf Neubildung eines geschlossenen Hofes)  delibera sentenza

(1) Auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin kann mit Bewilligung der örtlichen Höfekommission jederzeit ein geschlossener Hof errichtet werden, wenn die in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Bei Miteigentum ist der Antrag auf Neubildung eines geschlossenen Hofes von allen Miteigentümern/Miteigentümerinnen zu stellen.

(3) Mit dem Erlass des Grundbuchsbeschlusses, womit die Übertragung der Liegenschaften in die Abteilung I des Grundbuchs angeordnet wird, treten die Rechtswirkungen ein, die mit der Bildung eines geschlossenen Hofes verbunden sind.

(4) Jene Höfe, welche aufgrund des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a) auf Antrag von Junglandwirten neu gebildet werden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab entsprechender Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden, außer die Veräußerung ergeht an Verwandte innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte, welche im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2 sind. Die Höfekommission verfügt zusammen mit der Genehmigung zur Neubildung auch das Veräußerungsverbot im Sinne dieses Absatzes sowie die entsprechende Anmerkung zulasten des neu gebildeten Hofes im Grundbuch. In Ausnahmefällen kann durch die Landeshöfekommission das Veräußerungsverbot aufgehoben werden. 4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 09.04.1996 - Delibere delle commissioni per i masi chiusi - sindacato di legittimità - giudice amministrativo
4)
Art. 3 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

2. ABSCHNITT
Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers/der Hofeigentümerin

Art. 4 (Änderungen am Bestand eines geschlossenen Hofes)  delibera sentenza

(1) Die Bewilligung der örtlichen Höfekommission muss immer dann eingeholt werden, wenn die Größe eines geschlossenen Hofes oder der Umfang der mit dem Hof verbundenen dinglichen Rechte geändert werden soll und dies nicht auf eine Enteignung im Interesse der Allgemeinheit oder auf einen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen von der Landesregierung genehmigten Flurbereinigungsplan zurückzuführen ist; diese Bewilligung ist ebenfalls erforderlich bei Einräumung eines Überbaurechts und bei Abschluss eines Pacht- oder Mietvertrages mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren.5)

(2) Im Gerichtsverfahren zur Feststellung der eingetretenen Ersitzung eines Teiles eines geschlossenen Hofes muss die örtlich zuständige Höfekommission angehört werden. Als Beweismittel sind das Geständnis und der Schiedseid unzulässig. 6)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 337 vom 07.08.2006 - Geschlossener Hof - Wohngebäude - Abtrennung ohne Angliederung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 334 del 05.07.2004 - Maso chiuso - delibera commissione locale - esecutività dopo 30 giorni - reclamo alla Commissione provinciale - interruzione del termine
5)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 33 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
6)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 5 (Bewilligung zur Abtrennung und Eingliederung von Grundstücken)  delibera sentenza

(1) Die Bewilligung zur Abtrennung von Teilen eines geschlossenen Hofes kann erteilt werden, wenn gleichzeitig für den abzutrennenden Teil ein anderes für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück dem Hofe eingegliedert wird.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 03.02.2005 - Geschlossener Hof - Abtrennungen: Auflagen und Bedingungen - Verkauf ohne Bewilligung der Höfekommission - Unwirksamkeit
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 466 vom 05.11.2002 - Geschlossener Hof - Abtrennung ohne Angliederung - Ehetrennung keine Rechtfertigung

Art. 6 (Bewilligung zur Abtrennung von Grundstücken ohne Eingliederung)  delibera sentenza

(1) Ohne Eingliederung eines gleichwertigen Grundstückes kann die Bewilligung zur Abtrennung eines Teiles des geschlossenen Hofes oder von mit dem Hofeigentum verbundenen dinglichen Rechten nicht erteilt werden, außer wenn schwerwiegende Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art vorliegen oder unter dem Gesichtspunkt der Landwirtschaft triftige Gründe dafür sprechen; der Gesamtertrag des geschlossenen Hofes darf jedoch nicht erheblich vermindert werden.

(2) Sollte ein geschlossener Hof nur mehr durch die Abtrennung von Grundstücken, wenn auch verbunden mit erheblicher Verminderung des Gesamtertrages, für die bäuerliche Familie erhalten werden können, so kann die Abtrennung bewilligt werden, wenn der in Artikel 2 vorgesehene Jahresdurchschnittsertrag gewährleistet bleibt.

(3) Gleichzeitig mit der Abtrennungsbewilligung ist die Zuschreibung der abgetrennten Teile zu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Diese Zuschreibung stellt eine Eintragung im Sinne des Artikels 97 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, dar.7)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 337 vom 07.08.2006 - Geschlossener Hof - Wohngebäude - Abtrennung ohne Angliederung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 03.02.2005 - Geschlossener Hof - Abtrennungen: Auflagen und Bedingungen - Verkauf ohne Bewilligung der Höfekommission - Unwirksamkeit
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 40 vom 03.02.2005 - Geschlossener Hof - Abtrennung und Eingliederung in einen anderen geschlossenen Hof
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 466 vom 05.11.2002 - Geschlossener Hof - Abtrennung ohne Angliederung - Ehetrennung keine Rechtfertigung
7)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 33 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 7 (Bewilligung zur Eingliederung von Liegenschaften und Zusammenlegung von geschlossenen Höfen)

(1) Die Bewilligung zur Eingliederung in den geschlossenen Hof bisher nicht zum geschlossenen Hof gehöriger Liegenschaften oder Rechte landwirtschaftlicher Natur ist zu erteilen, solange die in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Zwei oder mehrere geschlossene Höfe können zur Betriebsaufstockung und zur besseren Bewirtschaftung zusammengelegt werden, wenn dadurch der gemäß Artikel 2 zulässige Jahreshöchstertrag nicht überschritten wird.

Art. 8 (Auflösung der mit dem Hof verbundenen Miteigentumsrechte)

(1) Gehören zu einem geschlossenen Hof Miteigentumsrechte oder andere mit dem Eigentum verbundene Rechte und wird ein diesbezügliches Gemeinschaftsverhältnis aufgelöst, so verbleiben die durch die Auflösung dem Eigentümer/der Eigentümerin des geschlossenen Hofes zugewiesenen Grundstücke beim geschlossenen Hof.

Art. 9 (Abtrennungen im öffentlichen Interesse)

(1) Ist die Abtrennung von öffentlichem Interesse, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf den verbleibenden Hofertrag erteilt werden. 8)

(2) Der geschlossene Hof ist auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin zur Gänze zu enteignen, wenn er durch die geplante Teilenteignung die Eignung als geschlossener Hof gemäß Artikel 2 verlieren würde.

8)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

3. ABSCHNITT
Vorkaufsrecht an einem geschlossenen Hof

Art. 10 (Vorkaufsrecht für Pächter/Pächterinnen)

(1) Das einem Pächter/einer Pächterin gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, zustehende Vorkaufsrecht steht ihm/ihr auch dann zu, wenn er/sie nur einen Teil des geschlossenen Hofes in Pacht hat. Die Einbeziehung eines Teiles des geschlossenen Hofes in eine Bau-, Industrie- oder Touristikzone schließt die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht aus.

(2) Erklären mehrere Pächter/Pächterinnen, das Vorkaufsrecht an einem geschlossenen Hof ausüben zu wollen, ist der Vorzug jenem Pächter/jener Pächterin einzuräumen, welcher/welche die Hofstelle des geschlossenen Hofes oder den größten Teil der Gebäude gepachtet hat. Ihm/ihr folgen die Pächter/Pächterinnen einzelner Grundstücke des Hofes. Sollten mehrere Pächter/Pächterinnen das Vorkaufsrecht beanspruchen, so gebührt jenem/jener das Vorkaufsrecht, der/die die besten Voraussetzungen für die selbst vorzunehmende Bewirtschaftung und Bearbeitung und den Fortbestand des Hofes erbringt.

(3) Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes an Verwandte innerhalb des vierten Grades oder an den Ehegatten/die Ehegattin besteht keinerlei Vorkaufsrecht für die Pächter/die Pächterinnen.

(4) Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes oder eines Teiles desselben an Personen außerhalb des zweiten Verwandtschaftsgrades haben am Hofe lebende mitarbeitende Familienmitglieder das Vorkaufsrecht. Als Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte/die Ehegattin, die Verwandten innerhalb des zweiten Grades und die Verschwägerten innerhalb des zweiten Grades. Wer veräußert, muss das Verkaufsangebot den Vorkaufsberechtigten in der in Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, vorgesehenen Art und Weise mitteilen. Das Vorkaufsrecht und das Einlösungsrecht im Falle einer unterlassenen Mitteilung des Verkaufsangebotes sind in den von Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, vorgesehenen Formen und Fristen auszuüben.

(5) Werden landwirtschaftliche Grundstücke, die an landwirtschaftliche Grundstücke eines geschlossenen Hofes angrenzen, zum Verkauf angeboten, so steht auch dem selbstbearbeitenden Eigentümer des geschlossenen Hofes das Vorkaufsrecht laut Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, in geltender Fassung, zu. Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes steht den Anrainern, auch wenn sie die Voraussetzungen laut Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, in geltender Fassung, besitzen, das Vorkaufsrecht nicht zu.9)

(6) Für das, was in diesem Gesetz nicht geregelt ist, gelten, soweit anwendbar, die im Gesetz vom 26. Mai 1965, Nr. 590, und im Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, in geltender Fassung, enthaltenen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht.9)

9)
Die Absätze 5 und 6 des Art. 10 wurden so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

4. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen über die Erbschaftsteilung

Art. 11 (Unteilbarkeit des Hofes)

(1) Bei der Teilung des Erbschaftsvermögens ist der geschlossene Hof samt Zubehör als unteilbare Einheit anzusehen und kann nur einem Erben/einer Erbin oder einem Vermächtnisnehmer/einer Vermächtnisnehmerin zugewiesen werden.

Art. 12 (Zubehör des Hofes)

(1) Das Zivilgesetzbuch bestimmt, welche Gegenstände als Zubehör des Hofes anzusehen sind. Auf alle Fälle gehören zum geschlossenen Hof das lebende und tote Betriebsinventar, soweit es zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes notwendig ist, sowie die mit der Bewirtschaftung des Hofes verbundenen Rechte und Produktionsfaktoren, darunter auch die Gemeinnutzungsrechte. Im Zweifel entscheidet die örtliche Höfekommission, welche Sachen, Rechte und Ertragsquellen als Zubehör des Hofes zu betrachten sind.

Art. 13 (Zulässigkeit des Antrages) 10) delibera sentenza

(1)Nach der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, womit im Verfahren zur Bestellung des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und auf Festsetzung des Hofübernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festgelegt wird, können keine Anträge auf Auflösung oder auf Änderungen am Bestand des geschlossenen Hofes mehr gestellt werden.11) 12)

(2) Über rechtzeitig gestellte Anträge entscheidet die örtliche Höfekommission; diese Entscheidung ist in Bezug auf die Zubehöreigenschaft unverzüglich wirksam. Das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

massimeVerfassungsgerichtshof - Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 176 - Zuständigkeit für die Erklärung der Auflösung eines geschlossenen Hofes – rein hypothetische Frage - Unzulässigkeit
10)
Die Überschrift von Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
11)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
12)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Verfügung Nr. 176 vom 1. Juli 2013 die Verfassungsbeschwerde zu Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 28. November 2001, Nr. 17, für unzulässig erklärt.

Art. 14 (Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin bei der gesetzlichen Erbfolge)

(1) Bei der gesetzlichen Erbfolge wird der Übernehmer/die Übernehmerin des geschlossenen Hofes unter den nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs berufenen Miterben/Miterbinnen bestimmt; mangels einer Einigung unter diesen geht das Gericht nach folgenden Grundsätzen vor:

  1. die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Miterben/Miterbinnen haben gegenüber anderen Miterben/Miterbinnen den Vorrang;
  2. unter mehreren auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Miterben/Miterbinnen haben diejenigen den Vorrang, die die letzten zwei Jahre vor Eröffnung der Erbschaft gewohnheitsmäßig an der Bewirtschaftung und Bearbeitung des Hofes teilgenommen haben;
  3. unter mehreren die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) aufweisenden Miterben/Miterbinnen haben diejenigen den Vorzug, die eine staatliche oder vom Land anerkannte Fachschule für Land- oder Hauswirtschaft abgeschlossen haben, oder eine andere angemessene Ausbildung, die vom Land anerkannt wird, vorweisen;
  4. die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Nachkommen einschließlich der adoptierten und eintrittsberechtigten Nachkommen haben gegenüber dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin den Vorrang; dieser/diese geht jedoch allen übrigen Verwandten vor, wenn seit der letzten Hofübernahme mindestens fünf Jahre verstrichen sind oder wenn er/sie seit mindestens fünf Jahren auf dem Hof mitgearbeitet hat, wobei auch die Hausarbeit am Hof als Mitarbeit auf dem Hof anzusehen ist;
  5. unter mehreren nach den Buchstaben a) bis d) noch gleichberechtigten Miterben/Miterbinnen gehen die dem Grad näheren Verwandten vor;
  6. hinterlässt der Erblasser/die Erblasserin weder Nachkommen noch Ehegatten/Ehegattin und hat er/sie den Hof zur Gänze oder zum Großteil von einem Elternteil geerbt oder durch ein die Erbfolge vorwegnehmendes Rechtsgeschäft erworben, so finden für den Fall, dass es mehrere Verwandte gleichen Grades geben sollte, die Kriterien a), b) und c) Anwendung;
  7. 13)

(2) Erfüllt keiner der Miterben/keine der Miterbinnen die in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so ist nach Anhören der Miterben/Miterbinnen und der zuständigen örtlichen Höfekommission derjenige/diejenige zum Hofübernehmer/zur Hofübernehmerin zu bestimmen, welcher/welche die besten Voraussetzungen für die selbst vorzunehmende Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes erbringt.

(3) Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene Miterben und Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll entmündigt sind oder unter Sachwalterschaft stehen. 14)

(4) Das erworbene Recht auf Übernahme geht im Todesfall auf die Nachkommen und den Ehegatten/die Ehegattin der/des Übernahmeberechtigten über; dabei gelten sinngemäß die Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.

(5) Will der/die zur Hofübernahme Berufene den Hof nicht übernehmen, so gebührt der Vorzug den anderen Miterben/Miterbinnen; dabei gelten die Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.

13)
Der Buchstabe g) des Art. 14 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
14)
Art. 14 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 15 (Zuweisung des Hofes an den Übernehmer/die Übernehmerin)

(1) Bei der Erbteilung ist der Hof dem/der nach Artikel 14 bestimmten Übernehmer/Übernehmerin zuzuweisen, der/die mit dem einvernehmlich vereinbarten oder mit dem nach Artikel 20 festgesetzten Übernahmepreis Schuldner/Schuldnerin der Verlassenschaft ist.

Art. 16 (Testamentarische Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin)

(1) Der Eigentümer/die Eigentümerin kann mit letztwilliger Verfügung den Hofübernehmer/die Hofübernehmerin bestimmen und den Übernahmepreis festsetzen. Bei Nichtannahme des vom Erblasser/von der Erblasserin bestimmten Preises durch den Hofübernehmer/die Hofübernehmerin oder durch die Miterben/die Miterbinnen ist der Übernahmepreis nach Artikel 20 festzusetzen.

Art. 17 (Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerin oder Übernehmer/Übernehmerin zu Lebzeiten)

(1) Der Vermächtnisnehmer/die Vermächtnisnehmerin oder der/die Beschenkte kann den geschlossenen Hof behalten; er/sie ist jedoch verpflichtet, den Pflichtteilberechtigten ihren Anteil in Geld auszuzahlen.

(2) Die Bestimmungen über die Festsetzung und über die Zahlung des Übernahmepreises finden auch bei der Festsetzung des Wertes des geschlossenen Hofes Anwendung, über den mit Schenkungsakt oder mit einem anderen Rechtsgeschäft unter Lebenden gültig verfügt worden ist.

(3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung verleiht die Übergabe eines ungeteilten Anteils des Hofes, die vom Alleineigentümer/von der Alleineigentümerin des Hofes mit Rechtsgeschäft unter Lebenden einem/einer der Erbberechtigten gemacht wurde, dem Erwerber/der Erwerberin dieses Anteils das Recht auf Übernahme des ganzen Hofes im Sinne von Artikel 20.

Art. 18 (Berufung mehrerer Erben/Erbinnen ohne Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin)

(1) Falls der Erblasser/die Erblasserin nicht einen Übernehmer/eine Übernehmerin bestimmt und mehrere Personen zur Erbfolge berufen sind, von denen wenigstens eine gesetzlicher Erbe/gesetzliche Erbin ist, finden die Vorschriften der Artikel 14 und 20 Anwendung. Das Recht des Erblassers/der Erblasserin, bestimmte zur Erbfolge berufene Personen von der Hofübernahme auszuschließen, bleibt unberührt.

(2) Wenn der Erblasser/die Erblasserin mehrere Personen zur Erbfolge berufen hat, ohne den Übernehmer/die Übernehmerin zu bestimmen, und wenn keine von ihnen unter die in Artikel 14 angeführten Personen fällt, so kann jeder/jede der zur Erbfolge berufenen Erben/Erbinnen die Teilung der Erbschaft und die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin durch das Gericht verlangen, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Erbfall keine Einigung über die Übernahme des Hofes erzielen.

(3) Für die gerichtliche Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin ist das Gutachten der örtlichen Höfekommission einzuholen, die die Eignung des Übernehmers/der Übernehmerin zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes zu berücksichtigen hat.

(4) Falls keine Einigung über den Übernahmepreis erzielt wird, wird dieser nach Artikel 20 und folgende festgesetzt.

Art. 19 (Ausschluss der Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin von der Hofübernahme)

(1) Falls nicht pflichtteilsberechtigte Erben/Erbinnen mit Bevorzugung gegenüber Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin als Übernehmer/Übernehmerinnen bestimmt werden, hat die Bewertung des geschlossenen Hofes, für die Festsetzung der Pflichtteile nach den jährlich festgelegten Durchschnittswerten für landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, über die Enteignung, ohne Aufwertungskoeffizienten zu erfolgen, wobei in die Bewertung der Grundstücke auch das Wirtschaftsgebäude und die landwirtschaftlich genutzte Wohnkubatur einzubeziehen sind.

Art. 20 (Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und Festsetzung des Hofübernahmepreises)

(1) Wenn der Erblasser/die Erblasserin bezüglich des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin oder des Hofübernahmepreises keine Verfügung getroffen hat und die Beteiligten untereinander zu keiner Einigung gelangen, so erfolgt die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin gleichzeitig mit der Festsetzung des Hofübernahmepreises durch das Gericht in ein und demselben Verfahren.

(2) Für die Schätzung des Hofübernahmewertes wird der mutmaßliche Jahresdurchschnittsreinertrag gemäß der ortsüblichen Bewirtschaftung des Hofes berücksichtigt. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird dieser Wert mit einer jährlichen Kapitalisierung von fünf Prozent und, bezogen auf die mit der Landwirtschaft verbundenen Tätigkeiten laut Artikel 2135 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs, mit einer jährlichen Kapitalisierung von neun Prozent kapitalisiert. Der so ermittelte Wert wird gemäß den mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgelegten Kriterien nach oben oder nach unten korrigiert.15)

(3) Die mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Rechte sowie das Zubehör laut Artikel 12 gehen bei Abtretung eines geschlossenen Hofes unentgeltlich auf den Hofübernehmer/die Hofübernehmerin über.16)

(4) Güter, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, werden getrennt bewertet; davon ausgenommen sind Güter, die von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, aber mit dem Hof derart verbunden sind, dass eine allfällige Abtrennung für die Bewirtschaftung des Hofes einen schweren Nachteil mit sich bringen würde, oder deren Verbleib beim Hof aus anderen Gründen notwendig ist.17)

(5) Wenn der geschlossene Hof mit Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrechten, mit Dienstbarkeiten oder Reallasten belastet ist, so sind diese getrennt zu schätzen, und deren Wert ist von dem errechneten Übernahmepreis abzuziehen.

(6) Für die Schätzung der Wälder des geschlossenen Hofes ist auf Veranlassung des/der laut Artikel 23 bestellten Sachverständigen die Landesforstbehörde zu befragen, um die Verwertungen zu ermitteln, die angesichts der jeweiligen Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Bestimmungen über das Forstwesen realisiert werden können.

15)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
16)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
17)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 21 (Schlichtungsversuch)  delibera sentenza

(1)  Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich des Ausgedinges, der Nachtragserbteilung, der Pflichtteilsergänzung oder der Erbteilung in Fällen, in denen ein geschlossener Hof Teil der Erbmasse bildet, oder eine Klage auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem geschlossenen Hof oder Teilen davon erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch gemäß Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 2011, Nr. 150, bei der Landesabteilung Landwirtschaft vorzunehmen.

(2)  Auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für Landwirtschaft kann die Landesregierung anstelle des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft auch eine andere geeignete Person mit dem Schlichtungsversuch betrauen.

(3)  Zur Schlichtungsverhandlung können von Amts wegen Sachverständige im Bereich Landwirtschaft und/oder Beamte/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft hinzugezogen werden.

(4)  Die den Schlichtungsversuch einleitende Mitteilung muss den Streitgegenstand beinhalten.

(5)  Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist nicht erforderlich, sofern sie von Personen vertreten werden, die hierzu bevollmächtigt sind. Zu diesem Zweck bedarf es nur einer vom Vollmachtgeber unterschriebenen Vertretungsbefugnis, welche auch das Recht zum Vergleichsabschluss beinhaltet.

(6)  Das Schlichtungsergebnis wird in einem Schlichtungsprotokoll festgehalten, welches von den Parteien und dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder der mit dem Schlichtungsversuch betrauten Person unterzeichnet wird.

(7)  Im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, wird in den Sachbereichen laut Absatz 1 dieses Artikels das hier geregelte Schlichtungsverfahren anstelle des Mediationsverfahrens zur Schlichtung von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten beschritten.

(8)  Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, in geltender Fassung, Anwendung. 18)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 173 del 10.05.2010 - Legittimità di una disposizione statale, che prevede un tentativo obbligatorio di conciliazione prima di proporre una domanda giudiziale relativa all'ordinamento dei masi chiusi
18)
Art. 21 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 22 (Verfahren vor dem Gericht)

(1) Für die Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmungen des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, ist das Landesgericht sachlich zuständig. Gebietsmäßig ist das Gericht des Ortes zuständig, wo das Grundbuchsamt, an welchem der geschlossene Hof im Grundbuch eingetragen ist, seinen Sitz hat. 19)

(2)Auf alle Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 2. Buches 4. Titels 1. Abschnittes der Zivilprozessordnung Anwendung. Der in Artikel 410 der Zivilprozessordnung vorgesehene Schlichtungsversuch ist vor der Landesabteilung Landwirtschaft durchzuführen. Auf das Verfahren findet Artikel 21 Absätze 2 bis 8 dieses Gesetzes Anwendung. 20)

(3) Falls gemeinsam mit Klagen aus Artikel 21 Absatz 1 damit zusammenhängende Klagen aus Artikel 22 Absatz 2 erhoben wurden oder falls die entsprechenden Streitsachen nachträglich verbunden wurden, ist das Verfahren nach den Formen des ordentlichen Erkenntnisverfahrens abzuwickeln. 21)

19)
Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
20)
Art. 22 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und dann durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, so ersetzt.
21)
Art. 22 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 23 (Sachverständige und Landesverzeichnis der Sachverständigen)

(1) Wenn es die Natur des Streitfalls erfordert, kann der Richter/die Richterin einen/eine oder mehrere Sachverständige mit einem Hochschulabschluss in Agrar- oder Forstwissenschaft bestellen, die in einem von der Landesregierung angelegten und dem Präsidenten/der Präsidentin des Landesgerichts übermittelten amtlichen Verzeichnis eingetragen sind. Die Landesregierung legt dieses Verzeichnis an und nimmt darin jene auf, die seit mindestens drei Jahren im Berufsverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol eingetragen sind und eine angemessene Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache besitzen. Das Verzeichnis ist jährlich auf den neuesten Stand zu bringen.

Art. 24 (Urteil über den Übernahmepreis)

(1) Nachdem das Urteil, das den Übernahmepreis festsetzt, rechtskräftig geworden ist, wird der/die zur Übernahme berufene Erbe/Erbin Übernehmer/Übernehmerin des Hofes und Schuldner/Schuldnerin der Erbmasse in Höhe des im Urteil festgesetzten Übernahmepreises. 22)

22)
Art. 24 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 25 (Berufungsverfahren)

(1) Falls das Oberlandesgericht eine neue Schätzung anordnet, hat die Benennung des/der Sachverständigen gemäß Artikel 23 zu erfolgen.

Art. 26 (Auszahlung des Übernahmepreises an die Erben/Erbinnen)

(1) Bei der Teilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Übernehmer/der Übernehmerin nach Artikel 20 als Schuld angelastete Betrag einzubeziehen.

(2) Im Übrigen erfolgt die Teilung unter den Miterben/Miterbinnen einschließlich des Übernehmers/der Übernehmerin nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und nach Artikel 27.

Art. 27 (Stundung der Auszahlung des Übernahmepreises)

(1) Auf Antrag des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin kann die örtliche Höfekommission für die Auszahlung der den Miterben/Miterbinnen geschuldeten Beträge eine Frist bewilligen, die fünf Jahre, von der tatsächlichen Übernahme des Hofes an berechnet, nicht überschreiten darf. Wenn es sich um minderjährige Miterben/Miterbinnen handelt, so kann das Gericht nach Anhören des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen und der örtlichen Höfekommission eine Stundung für die Ausgleichszahlung bis zur Erreichung der Volljährigkeit verfügen.

(2) Für alle den Miterben/Miterbinnen geschuldeten Beträge ist eine gesetzliche Hypothek vorgesehen, es sei denn, die Miterben/Miterbinnen verzichten ausdrücklich darauf. Die geschuldeten Beträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit der vom Landesinstitut für Statistik ermittelten Änderung der Indexzahl der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten anzugleichen.

(3) Wenn der Hof vor Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden einem Dritten übertragen wird, werden die Abfindungsansprüche der Miterben/Miterbinnen unverzüglich fällig.

(4) Für die Abfindungsbeträge, deren Zahlung von der örtlichen Höfekommission oder vom Gericht nach den Bestimmungen dieses Artikels gestundet worden ist, sind jährlich anfallende Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß ab dem Tage zu entrichten, an dem die Festsetzung des Übernahmepreises endgültig geworden ist.

Art. 28 (Nachlassregelung im Falle mehrerer geschlossener Höfe)

(1) Wenn zum Nachlass mehrere geschlossene Höfe gehören und nach Artikel 14 mehrere Erben/Erbinnen eintreten, so sind diese nach der in diesem Gesetz festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes berufen und es steht ihnen nach der gleichen Reihenfolge die Wahl zwischen den verschiedenen Höfen zu. Dieselbe Vorgangsweise gilt, wenn mehr Höfe als Erben/Erbinnen vorhanden sind. Die Nachkommen eines verstorbenen Erben/einer verstorbenen Erbin treten an dessen/deren Stelle. Unter diesen hat jener/jene die Wahl, dem/der nach der in Artikel 14 erwähnten Rangordnung der Vorrang gebührt.

(2) Wenn der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder einer der Erben/eine der Erbinnen Miteigentümer/Miteigentümerin mehrerer im Nachlass vorhandener Höfe ist, beschränkt sich sein/ihr Recht auf Übernahme des freigewordenen Hofanteils auf einen dieser Höfe nach seiner/ihrer Wahl.

Art. 29 (Nachtragserbteilung)  delibera sentenza

(1) Überträgt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf Dritte, so hat er/sie jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmepreis übersteigt. Für Teile des Hofes erfolgt die Berechnung nach dem Verhältnis ihres Übernahmepreises zu jenem des ganzen Hofes. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Hofübernehmer/von der Hofübernehmerin bewirkter Verbesserungen abzuziehen.

(2) Das Recht, eine solche Nachtragserbteilung zu fordern, steht den Miterben/Miterbinnen und ihren Nachkommen zu, wobei jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Erbschaftsteilung unberührt bleiben.

(3) Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch im Falle einer Zwangsveräußerung oder einer Enteignung des geschlossenen Hofes oder von Teilen desselben. In solchen Fällen ist für die Nachtragserbteilung der in der Versteigerung erzielte Preis beziehungsweise die Enteignungsentschädigung maßgebend.

(4) Beabsichtigt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Verpflichtung zur Nachtragserbteilung einen anderen gleichwertigen Hof oder gleichwertige land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz Bozen zu erwerben, die dem Hof einverleibt werden, oder den Erlös in außerordentliche Verbesserungen des Hofes zu investieren, so kann er/sie die Verpflichtung zur Auszahlung für den gleichen Zeitraum aussetzen und in der Folge die hierfür gemachten Aufwendungen in Abzug bringen, sofern er/sie unverzüglich die Miterben/Miterbinnen über die Veräußerung, die Zwangsveräußerung oder Enteignung benachrichtigt und den Miterben/Miterbinnen für den genannten Zeitraum die Sicherstellung für die ihnen zustehenden Ansprüche leistet.

(5) Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch hinsichtlich des Hofes oder der Grundstücke, die im Sinne von Absatz 4 erworben werden.

(6) Eine Nachtragserbteilung im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn der geschlossene Hof an Verwandte in gerader Linie sowie an die mit dem Hofübernehmer im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin/den mit der Hofübernehmerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten übertragen wird. Das Recht auf die Nachtragserbteilung bleibt jedoch für den noch offenen Zeitraum bis zum Ablauf der zehn Jahre auch gegenüber dem neuen Übernehmer/der neuen Übernehmerin aufrecht.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 340 del 18.10.1996 - Assunzione di maso chiuso - Obbligo di versamento alla massa ereditaria, per la divisione suppletoria, anche dell'eccedenza, rispetto al prezzo di assunzione, del valore conseguito a titolo di indennità di espropriazione
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 505 del 05.05.1988 - Trasferimento coattivo del maso chiuso - Obbligo di versare alla massa ereditaria, per la divisione suppletoria, l'eccedenza del ricavo dalla vendita o del prezzo di assegnazione sul prezzo di assunzione

Art. 30 (Übernahme eines Miteigentumsanteils an einem geschlossenen Hof)

(1) Wenn die Erbfolge einen Miteigentumsanteil an einem geschlossenen Hof zum Gegenstand hat, hat der/die zur Übernahme berufene Erbe/Erbin das Recht, diesen Anteil nach den Artikeln 14 bis 20 zu übernehmen; die Rechte der übrigen Miteigentümer/Miteigentümerinnen werden dadurch nicht berührt.

(2) Bei Miteigentum an einem geschlossenen Hof hat im Falle der Veräußerung von Anteilen oder der Zuweisung derselben im Teilungsweg jener Miteigentümer/jene Miteigentümerin das Vorkaufsrecht, der/die den Hof bearbeitet. Dieses Vorkaufsrecht hat Vorrang gegenüber Vorkaufsrechten, die in anderen Bestimmungen vorgesehen sind.

(3) Auf das Verfahren findet, soweit anwendbar, das Gesetz vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, Anwendung.

(4) Erfüllt keiner der Miteigentümer/keine der Miteigentümerinnen die vorgesehenen Voraussetzungen oder will der/die Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausüben, findet die Bestimmung des Artikels 732 des Zivilgesetzbuches Anwendung.

Art. 31 (Pflichtteilsanspruch)

(1) Das Recht der pflichtteilsberechtigten Erben/Erbinnen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Die Ablösung des den pflichtteilsberechtigten Erben/Erbinnen vorbehaltenen Erbteils, der vom Hofübernehmer/der Hofübernehmerin geschuldet ist, hat nicht durch Naturalleistungen, sondern durch Zahlung eines entsprechenden nach Artikel 20 ermittelten Geldbetrages zu erfolgen.

(3) Auf jeden Fall hat die Bewertung des geschlossenen Hofes, sei es bei der vom Gesetz angeordneten Ausgleichung von Vermögenswerten, sei es für die Wirkungen der mutmaßlichen Vereinigung zur Ermittlung der Pflichtteilsanteile in der Erbschaft, unter Anwendung der in Artikel 20 angeführten Grundsätze zu erfolgen.

Art. 32 (Einvernehmliche Hofübernahme und Antrag auf Ausstellung des Erbscheins)

(1) Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zur Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und zur Festsetzung des Übernahmepreises können die Erben/Erbinnen, sofern Einstimmigkeit herrscht, erklären, dass sie sich über den zur Übernahme berechtigten Erben/die zur Übernahme berechtigte Erbin, über die Höhe des Übernahmepreises, die Zahlungsbedingungen, die Leistungen und über andere Lasten und Rechte, die mit der Erbschaft zusammenhängen, geeinigt haben. Diese Einigung ist im Antrag auf Ausstellung des Erbscheins anzuführen und das Gericht hat in diesem Falle die erzielte Einigung gemäß Artikel 16 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, zu prüfen und in dem entsprechend auszustellenden Erbschein zu bestätigen.

(2) Wenn das Gericht den Hofübernahmewert nach Artikel 20 festgesetzt hat, ist das betreffende Urteil dem Antrag auf Ausstellung des Erbscheins beizufügen. Im Erbschein weist das Gericht dem Übernehmer/der Übernehmerin den Hof zu und erklärt diesen/diese zum Schuldner/zur Schuldnerin der Verlassenschaft in der Höhe des festgesetzten Übernahmepreises. Gleichzeitig setzt das Gericht, nach Anhörung der Parteien, nach billigem Ermessen den Höchstbetrag fest, für den zusammen mit der Einverleibung des Eigentumsrechts auf den Namen des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin eine Kautionshypothek für die Anteile jedes einzelnen Miterben/jeder einzelnen Miterbin einzutragen ist. Das Recht des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin, dem Grundbuchsrichter/der Grundbuchsrichterin den Abschluss einer Einigung mit den Miterben/Miterbinnen oder die Auszahlung ihrer Erbanteile nachzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Wenn die den geschlossenen Hof umfassende Erbschaft auch minderjährigen Nachkommen zufällt, kann das Gericht auf Antrag des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen die Hofübernahme bis zur Erreichung der Volljährigkeit des jüngsten Miterben/der jüngsten Miterbin aufschieben, ohne jedoch die Erreichung des 31. Lebensjahres des/der Übernahmeberechtigten zu überschreiten. In diesem Falle gibt das Gericht im Erbschein den Zeitpunkt der Übernahme an und verfügt auch die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch.

Art. 33 (Erlass des Erbscheins und Widerruf desselben)

(1) Im Erbschein, der vor der Festsetzung des Übernahmepreises erlassen worden ist, hat das Gericht zu bescheinigen, dass die Übernahme des geschlossenen Hofes dem berufenen Erben/der berufenen Erbin gemäß diesem Gesetz zusteht. Der so erlassene Erbschein ist Titel für die Anmerkung des Übernahmerechts zu Gunsten des dazu berufenen Erben/der dazu berufenen Erbin im Grundbuch.

(2) Im Falle eines nachträglichen einvernehmlichen Rekurses aller Miterben/Miterbinnen oder auf Grund des endgültig gewordenen Urteils über die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Übernahmepreises widerruft das Gericht den bisherigen Erbschein und erlässt einen neuen Erbschein gemäß Artikel 20 des königlichen Dekrets vom 28. März 1929, Nr. 499.

Art. 34 (Rechte des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin)

(1) Der Ehegatte/die Ehegattin, der/die nicht Hofübernehmer/Hofübernehmerin ist, hat das Recht auf einen den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessenen Unterhalt auf Lebzeiten (Ausgedinge). Dieses Recht gebührt nicht, falls sich der Ehegatte/die Ehegattin aus eigenem Einkommen oder Vermögen erhalten kann. Bereits an den berechtigten Ehegatten/die berechtigte Ehegattin ausgezahlte Abfindungsbeträge im Rahmen der Übernahme gelten hierbei als eigenes Vermögen.

(2) Das Recht, im Haus zu wohnen und seine Einrichtung zu benützen, wie es dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches zusteht, muss so ausgeübt werden, dass der Hof nach wie vor zweckmäßig bewirtschaftet werden kann und dass die Bedürfnisse der Familie des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin berücksichtigt sind.

(3) Wird keine Einigung erzielt, bestimmt das Gericht, an welchen Räumen und Einrichtungsgegenständen des Wohngebäudes das Wohnrecht und das Gebrauchsrecht ausgeübt werden kann.

(4) Auf Antrag der betroffenen Parteien kann das Gericht bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den Unterhalt auf Lebzeiten (Ausgedinge) jederzeit vermindern oder erhöhen oder überhaupt anders gestalten. Als schwerwiegende Gründe gelten insbesondere eine unverschuldete Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin, eine unverschuldete Erhöhung der Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens auf dem Hof infolge ständiger Zwistigkeiten. Das Gericht kann auch die Bestimmungen über den Gegenstand des Wohnrechts abändern, wenn durch bauliche Maßnahmen eine andere angemessene Wohnmöglichkeit am Hof geschaffen wird.

(5) Wird der Hof durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen, kann die dem Übernehmer/der Übernehmerin entstehende Verpflichtung zum Unterhalt des Übergebers/der Übergeberin und dessen Ehegattin/deren Ehegatten auf dem Hof dadurch gewährleistet werden, dass die Reallast der Unterhaltspflicht im Grundbuch eingetragen wird.

Art. 34/bis (Authentische Auslegung)

(1) Artikel 34 Absatz 5 wird in dem Sinne ausgelegt, dass die Reallast der Unterhaltspflicht auch das Wohnrecht gemäß Artikel 1022 des Zivilgesetzbuches umfasst, vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Bestimmungen oder testamentarischer Verfügungen. Dieses Wohnrecht ist nur auf die Räume beschränkt, die tatsächlich vom Übergeber oder von der Übergeberin und deren Ehepartner bewohnt werden. 23)24)

23)
Art. 34/bis wurde eingefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
24)
Art. 34/bis Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 3. April 2014, Nr. 3.

Art. 35 (Versorgung der Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin am Hof)

(1) Minderjährige Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin, die auf dem Hof leben und als Miterben/Miterbinnen des zur Übernahme berufenen Erben/der zur Übernahme berufenen Erbin eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt weder aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig.

5. ABSCHNITT
Auflösung des geschlossenen Hofes

Art. 36 (Voraussetzungen für die Auflösung)  delibera sentenza

(1)Wenn durch Abtrennungen oder durch andere Umstände der Ertrag des Hofes dauerhaft derart geschmälert wird, dass dieser nicht einmal mehr die Hälfte des gemäß Artikel 2 vorgesehenen Jahresdurchschnittsertrages erbringt, kann auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin oder jeder daran interessierten Person durch die örtliche Höfekommission die Eigenschaft als geschlossener Hof widerrufen werden. Gleichzeitig mit dem Widerruf hat die Höfekommission die Zuschreibung der Grundparzellen zu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Diese Zuschreibung stellt eine Eintragung im Sinne von Artikel 97 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, dar.25)26)

(2) Der Antragsteller/die Antragstellerin muss den entsprechenden Antrag auf Auflösung den Eigentümern/Eigentümerinnen nachweisbar zur Kenntnis bringen.

(3) Der Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof ist dem Grundbuchsamt zwecks Löschung aller Eintragungen, die sich auf die Eigenschaft als geschlossener Hof beziehen, vorzulegen.

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 5 del 11.01.2010 - Revoca della qualifica di maso chiuso - obbligo di aggregare le particelle ad altri masi chiusi
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 243 vom 29.05.2006 - Geschlossener Hof - Antrag auf Auflösung - Nachbar hat kein rechtlich geschütztes Interesse
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 332 vom 05.07.2004 - Geschlossener Hof - Auflösung - Voraussetzungen - Hälfte Ertrag für Unterhalt vierköpfiger Familie
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 28.05.2001 - Ricorso giurisdizionale - mancata indicazione norme inequivocabilmente desumibili Maso chiuso - domanda di svincolo - valutazione della produttività - minima unità culturale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 334 vom 06.12.2000 - Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof - Bewertung des Ertrages - Ermessensentscheidung der Landeshöfekommission
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 11 vom 19.01.2000 - Auflösung eines geschlossenen Hofes - objektive Voraussetzungen
25)
Art. 36 Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4, ersetzt durch Art. 33 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und schließlich so ersetzt durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
26)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Verfügung vom 11. Jänner 2010, Nr. 5, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 28. Oktober 2001, Nr. 17, für unzulässig erklärt.

6. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen

Art. 37 (Fehlende Begutachtung oder Bewilligung, Unveräußerlichkeit und Unverjährbarkeit des Hofübernahmerechts)  delibera sentenza

(1) Das Fehlen einer in diesem Gesetz vorgesehenen Begutachtung oder Bewilligung der Höfekommission ist von Amts wegen wahrzunehmen.

(2) Rechtshandlungen, die ohne eine solche Begutachtung oder Bewilligung oder überhaupt im Gegensatz zu den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen vorgenommen worden sind, haben keine rechtliche Wirkung.

(3) Rechtshandlungen, die im Zuge eines gemäß Artikel 21 unternommenen Schlichtungsversuchs vorgenommen werden, sind jedoch auch dann gültig, wenn die erforderliche Bewilligung der Höfekommission erst im Nachhinein erteilt wird, immer vorausgesetzt, dass im Protokoll über die Schlichtung, bei sonstiger Nichtigkeit, ausdrücklich auf das Erfordernis dieser Bewilligung hingewiesen wird.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind Bestimmungen öffentlichen Rechts.

(5) Die Übernahme des geschlossenen Hofes stellt den unmittelbaren Übergang des Hofes auf den zur Übernahme berufenen Erben/auf die zur Übernahme berufene Erbin dar.

(6) Das Recht auf Übernahme des geschlossenen Hofes ist unveräußerlich und erlischt nicht durch Verjährung oder Verwirkung, außer im Falle der Verjährung des Rechts zur Annahme der Erbschaft nach Artikel 480 des Zivilgesetzbuches.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 03.02.2005 - Geschlossener Hof - Abtrennungen: Auflagen und Bedingungen - Verkauf ohne Bewilligung der Höfekommission - Unwirksamkeit

Art. 38 (Geschlossener Hof - Persönliches Gut - Familienunternehmen)

(1) Die Liegenschaften, die samt ihrem Zubehör den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen sind, werden als persönliche Güter laut Artikel 179 des Zivilgesetzbuches behandelt.

(2) Werden Teile von einem geschlossenen Hof abgetrennt oder wird der geschlossene Hof aufgelöst, sind die Güter, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Mai 1975, Nr. 151, über die Reform des Familienrechts, erworben worden sind, im Sinne von Artikel 84 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, auch auf den Namen des Ehegatten/der Ehegattin einzutragen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind und der Erwerb des Hofes während der Ehe erfolgt ist.

(3) Wird der geschlossene Hof als Familienunternehmen geführt, finden unter Wahrung der Grundsätze über die Regelung der geschlossenen Höfe die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung.

7. ABSCHNITT
Organe und Verfahren

Art. 39 (Örtliche Höfekommission)

(1) In jeder Gemeinde besteht eine Kommission, genannt "örtliche Höfekommission". In den Gemeinden, die aus mehreren Fraktionen oder Katastralgemeinden bestehen, kann für jede Fraktion oder Katastralgemeinde oder nur für einige von ihnen eine gesonderte örtliche Höfekommission errichtet werden. Die Entscheidung darüber steht der Landesregierung zu.

Art. 40 (Zusammensetzung und Bestellung der örtlichen Höfekommission)   delibera sentenza

(1) Die örtliche Höfekommission setzt sich zusammen aus

  1. dem/der Vorsitzenden, der/die vom Bezirksausschuss des am stärksten vertretenen Bauernverbandes vorgeschlagen wird,
  2. zwei Mitgliedern, die vom Ortsausschuss des auf Gemeinde- oder Fraktionsebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes vorgeschlagen werden.

Eines der drei Mitglieder muss eine Frau sein.

(2) Die örtlichen Höfekommissionen werden von der Landesregierung bestellt, bleiben fünf Jahre im Amt und können wiederbestätigt werden. Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied ernannt werden. Sollte die Beschlussfähigkeit der örtlichen Höfekommission nicht mehr gegeben sein, so bestellt die Landesregierung innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt dieses Ereignisses eine neue örtliche Höfekommission. Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder der örtlichen Höfekommission müssen innerhalb von 30 Tagen ab der erfolgten Aufforderung durch den Landesrat/die Landesrätin für Landwirtschaft eingebracht werden. Sollten die Vorschläge innerhalb genannter Frist nicht eingebracht werden, ernennt die Landesregierung einen außerordentlichen Kommissar/eine außerordentliche Kommissarin, welcher/welche die Aufgaben der örtlichen Höfekommission wahrnimmt. Der außerordentliche Kommissar/die außerordentliche Kommissarin beziehungsweise die neu bestellte örtliche Höfekommission bleiben bis zum Ende der Amtsperiode der ersetzten örtlichen Höfekommission im Amt.

(3)Dem/der Vorsitzenden der Kommission und dem außerordentlichen Kommissar/der außerordentlichen Kommissarin kann eine monatliche Vergütung für die vorbereitende Tätigkeit außerhalb der Sitzungen und die Rückvergütung der in Ausübung ihrer institutionellen Tätigkeiten bestrittenen Spesen gewährt werden. Die Festsetzung des Ausmaßes der Vergütung sowie der Art und Höhe der erstattbaren Spesen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung. 27) 

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 334 del 05.07.2004 - Maso chiuso - delibera commissione locale - esecutività dopo 30 giorni - reclamo alla Commissione provinciale - interruzione del termine
27)
Art. 40 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 41 (Landeshöfekommission)  delibera sentenza

(1) Es wird die "Landeshöfekommission" errichtet; sie wird durch die Landesregierung bestellt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.

(2) Sie ist zusammengesetzt aus

  1. dem Landesrat/der Landesrätin für Landwirtschaft als Vorsitzendem/Vorsitzender,
  2. einem, auch pensionierten, Richter/einer, auch pensionierten, Richterin, der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichts vorgeschlagen wird, 28)
  3. einem/einer Sachverständigen im Bereich Landwirtschaft, der/die vom Landesrat/von der Landesrätin für Landwirtschaft vorgeschlagen wird,
  4. einem Landwirt/einer Landwirtin, der/die vom Landesrat/von der Landesrätin für Landwirtschaft vorgeschlagen wird,
  5. einer Person, die aus einem Dreiervorschlag des auf Landesebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes ausgewählt wird.

Für jedes Mitglied, außer für den Vorsitzenden/die Vorsitzende, muss ein Ersatzmitglied ernannt werden.

(3) Die Zusammensetzung der Landeshöfekommission muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol gemäß der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei die ladinische Sprachgruppe zugelassen werden kann.

(4) Die Landeshöfekommission wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einberufen und ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig.

(5) Bei Verhinderung wird der/die Vorsitzende der Landeshöfekommission durch ein Mitglied ersetzt, das von der Kommission unter ihren Mitgliedern gewählt wird.

(6) Sekretär/Sekretärin der Landeshöfekommission ist ein Beamter/eine Beamtin der Abteilung Landwirtschaft, der/die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört und vomVorsitzenden/von der Vorsitzenden der Landeshöfekommission benannt wird.

(7) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern und dem Sekretär/der Sekretärin der Landeshöfekommission stehen Bezahlung und Außendienstvergütung gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen zu.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 3 vom 08.01.1996 - Zusammensetzung der LandeshöfekommissionBildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude - Definition von Selbstbebauer
28)
Der Buchstabe b) des Art. 41 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 42 (Zuständigkeit der örtlichen Höfekommission)

(1) Für alle Amtshandlungen, die in diesem Gesetz in Zusammenhang mit der Tätigkeit der örtlichen Höfekommission vorgesehen sind, ist jene Höfekommission zuständig, in deren Sprengel der Hof gelegen ist, auf den sich die Amtshandlung bezieht.

(2) Wenn Teile des geschlossenen Hofes in verschiedenen Sprengeln liegen, ist jene Höfekommission zuständig, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet. Fehlt das Wohnhaus, so ist jene Höfekommission zuständig, in deren Sprengel das Wohnhaus errichtet werden wird.

(3) Die Vereinigung zweier geschlossener Höfe, die in verschiedenen Sprengeln gelegen sind, kann nach Wahl des Antragstellers bei jeder der beiden Höfekommissionen beantragt werden.

Art. 43 (Eingaben an die örtliche Höfekommission)

(1) Eingaben an die örtliche Höfekommission sind bei jener Gemeinde einzureichen, in der sich das Wohngebäude des Hofes befindet. Die Gemeinde übermittelt die Eingabe unverzüglich dem/der Vorsitzenden der zuständigen Höfekommission.

(2) Die Höfekommission hat das Recht, die nötigen Erhebungen vorzunehmen. Die Beteiligten können von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hin von der Höfekommission gehört werden.

(3) Wenn sich die Güter, hinsichtlich welcher ein Verfahren zu eröffnen ist, auch im Sprengel einer anderen Höfekommission befinden, so muss auch das Gutachten dieser letzteren eingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn es sich um die Vereinigung von Höfen handelt, die in verschiedenen Gebietssprengeln liegen.

(4) Die Eingaben an die Höfekommissionen sind vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. Die Vollmacht kann auch am Ende oder am Rande der Eingabe angebracht werden.

(5) Die Eingaben an die Höfekommissionen, die eine Änderung des Hofbestandes zum Gegenstand haben, müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Eigentümer/von der Eigentümerin des Hofes oder von allen Miteigentümern/Miteigentümerinnen oder Miterben/Miterbinnen unterzeichnet sein.

(6)29)

(7) Der Eingabe, die auf eine Veränderung des Bestandes des geschlossenen Hofes abzielt, sind der Grundbuchsauszug, der Besitzbogen und, im Falle der Teilung von Parzellen, der vom Katasteramt mit dem Sichtvermerk versehene Teilungsplan sowie andere notwendige Unterlagen beizulegen. 30)

(8) Die örtlichen Höfekommissionen sind verpflichtet, über die Eingaben innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden. Entscheidet eine Höfekommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann sie aufgelöst und durch eine neue ersetzt werden.

29)
Art. 43 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
30)
Art. 43 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 15 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 44 (Beschlüsse, die der Kontrolle der Abteilung Landwirtschaft unterliegen)  delibera sentenza

(1) Bewilligungen der Höfekommissionen, welche die Bildung oder Auflösung von geschlossenen Höfen oder die Abtrennung von Gebäuden beliebiger Art zum Inhalt haben, müssen zusammen mit den entsprechenden Unterlagen innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Maßnahme getroffen worden ist, der Abteilung Landwirtschaft übermittelt werden. Die Bewilligungen werden nach Ablauf von 30 Tagen nach ihrem Eingang bei der Abteilung Landwirtschaft rechtswirksam, es sei denn, diese legt innerhalb dieser Frist bei der Landeshöfekommission dagegen Beschwerde ein. Die Landeshöfekommission kann die Bewilligung bestätigen, ändern oder aufheben.

(2) Für die mit eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung zugestellten Bewilligungen gilt als Tag der Ankunft jener der Empfangsbestätigung; für solche, die als gewöhnliche Postsendung einlangen, gilt der im Eingangsprotokoll des zuständigen Amtes verzeichnete Tag. Wird die Bewilligung persönlich überreicht, bestätigt das zuständige Amt unverzüglich den Erhalt.

(3) Sind die Unterlagen unvollständig und werden deshalb weitere Auskünfte angefordert, läuft die Frist von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs der angeforderten Auskünfte.

(4) Die Abteilung Landwirtschaft versieht die rechtswirksam gewordene Bewilligung mit dem Vermerk "Rechtswirksam gemäß Artikel 44 des Höfegesetzes".

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 334 del 05.07.2004 - Maso chiuso - delibera commissione locale - esecutività dopo 30 giorni - reclamo alla Commissione provinciale - interruzione del termine

Art. 45 (Beschlussfähigkeit)

(1) Für die Gültigkeit der Beschlüsse sowohl der örtlichen Höfekommission als auch der Landeshöfekommission ist die Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(2) Eine Abschrift der begründeten Entscheidung ist jenen Personen, die am Verfahren teilgenommen haben oder deren Rechte irgendwie durch die Entscheidung beeinträchtigt werden, zuzustellen.

Art. 46 (Beschwerde an die Landeshöfekommission)

(1) Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung Beschwerde an die Landeshöfekommission eingebracht werden.

(2) Zur Beschwerdeführung ist jeder berechtigt, der an der Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung ein rechtliches Interesse hat.

Art. 47 (Entscheidungen der Landeshöfekommission)

(1) Die Landeshöfekommission beschließt über die Beschwerde und entscheidet in der Sache selbst. Sie kann sich jedoch auch darauf beschränken, die Verfügungen der örtlichen Höfekommission aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen.

(2) Die Entscheidung der Landeshöfekommission ist im Verwaltungswege endgültig.

Art. 48 (Erklärung über die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen)

(1) Vor Ablauf der Beschwerdefrist sind die Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungen der örtlichen Höfekommissionen nicht endgültig und nicht vollstreckbar. Auf den Akten, die an andere Behörden oder Ämter zur Durchführung weitergeleitet werden, muss die eingetretene Vollstreckbarkeit bestätigt werden. Die Wirksamkeit jeder einzelnen Bewilligung der Höfekommissionen erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem sie endgültig geworden ist, Gebrauch gemacht wird.

(2) Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungen der örtlichen Höfekommissionen, die der Eingabe des Alleineigentümers/der Alleineigentümerin oder aller Miteigentümer/Miteigentümerinnen oder Miterben/Miterbinnen stattgegeben haben, sind sofort vollstreckbar. Die sofortige Vollstreckbarkeit wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Höfekommission am Ende des bezüglichen Aktes bescheinigt.

(3)31)

31)
Art. 48 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Oktoer 2014, Nr. 10.

Art. 49 (Durchführungsverordnung)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Studientitel und Diplome laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a), die im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) anerkannte Ausbildung und die Kriterien für die Schätzung des Hofübernahmewertes gemäß Artikel 20 festgesetzt.32)

32)
Art. 49 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 50 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Bestimmungen der abgeänderten Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 2 finden auch auf Verfahren Anwendung, die noch nicht mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossen sind. 33)

33)
Art. 50 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 51 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bisherigen Vorschriften, die den geschlossenen Hof betreffen, aufgehoben, und zwar im Einzelnen

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32, "Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe",
  2. das Landesgesetz vom 29. März 1954, Nr. 1,
  3. das Landesgesetz vom 2. September 1954, Nr. 2,
  4. das Landesgesetz vom 25. Dezember 1959, Nr. 10,
  5. das Landesgesetz vom 25. Juli 1978, Nr. 33,
  6. die Artikel 1 bis einschließlich 15 des Landesgesetzes vom 26. März 1982, Nr. 10,
  7. die Artikel 1 bis einschließlich 7 des Landesgesetzes vom 24. Februar 1993, Nr. 5.

Art. 52 (Bezeichnung dieses Gesetzes)

(1) Dieses Gesetz ist als "Höfegesetz 2001" (HöfeG.) zu bezeichnen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

indice