(1) Die Zustellung der Akte wird in der Regel durch die Post nach den Bestimmungen über die Zustellung der Gerichtsakte durchgeführt, wobei das zuständige Amt der Landesverwaltung an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt. Bei Bedarf kann sie direkt vom Beamten durchgeführt werden, dem der Generaldirektor die Funktion eines Zustellungsbeamten des Landes zugewiesen hat.
(2) Ist die Zustellung nicht ausdrücklich vorgesehen, werden die Verwaltungsakte durch unmittelbare Aushändigung oder Übermittlung per Post zur Kenntnis gebracht. Besteht der Empfänger nicht ausdrücklich auf Überlassung des Originals, können die Verwaltungsakte auch per Fax oder Datenübertragung, wenn der Absender klar ablesbar ist, übermittelt werden.41)