(1) Folgende Lohnelemente des nichtärztlichen Personals des Bereiches des Landesgesundheitsdienstes sind mit Wirkung ab 1. Juli 1997 um 2,7 % und mit Wirkung ab 1. Juli 1998 um 3,3 % erhöht:
- a) das zustehende Gehalt,
- b) die Sonderergänzungszulage,
- c) das Lohnelement laut Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens vom 20. Mai 1996,
- d) die fixen und ständigen Zulagen laut Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Mai 1996.
(2) Für das Personal des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches kommen die Erhöhungen laut Absatz 1 für folgende Lohnelemente zur Anwendung:
- a) das zustehende Gehalt,
- b) die Sonderergänzungszulage,
- c) das Lohnelement laut Artikel 3 Absatz 4 beziehungsweise laut Artikel 27 Absatz 4 des Abkommens vom 10. Juli 1996,
- d) die fixen und ständigen Zulagen.
(3) Für die Führungskräfte des nicht ärztlichen Gesundheits-, Verwaltungs-, technischen und freiberuflichen Bereiches kommen die Erhöhungen laut Absatz 1 für folgende Lohnelemente zur Anwendung:
- a) das zustehende Gehalt,
- b) das Ausgleichsgehalt laut Artikel 4 des Abkommens vom 10. Juli 1996,
- c) die Sonderergänzungszulage,
- d) das Lohnelement laut Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens vom 10. Juli 1996,
- e) die fixen und ständigen Zulagen (fach- und berufsbezogene Zulage bzw. die Leitungszulage).
(4) Dem Personal des Bereiches des Landesgesundheitsdienstes wird eine zusätzliche Leistungsprämie im Ausmaß von 2 % des Gesamtbetrages gewährt, der im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1998 von der jeweiligen Körperschaft für die Bezahlung der verschiedenen Lohnelemente, ausgenommen die Fonds Sub I und Sub II, sowie die Überstunden- und die Außendienstvergütung, vorgesehen wird.
(5) Die Prämien laut Absatz 4 werden den drei Verhandlungstischen im Verhältnis zum Gehaltsvolumen der drei Tische zugewiesen.
(6) Die in Absatz 4 vorgesehenen Leistungsprämien werden in erster Linie zur Abdeckung von neuen Kosten verwendet, die sich durch die Neuregelung des Ruf- und sofortigen Einsatzdienstes ergeben. Außerdem werden mit dem entsprechenden Fonds eigene Fonds für Leistungsprämien gespeist, die nach den im Bereichsvertrag zu bestimmenden Kriterien verteilt werden.
(7) Mit dem vorliegenden Vertrag erklären die Vertragsparteien, daß jegliche wirtschaftliche Forderung für den Zeitraum 01.01.1997 - 31.12.1998 sowie für die vorausgehenden Vertragszeiträume erfüllt ist, vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 4 des vorliegendes Artikels.