(1) Die Einschreibung in einen Kurs erfolgt auf Ansuchen der Interessenten. Die Landesregierung kann eine Einschreibungs- oder Teilnahmegebühr zu Lasten des Teilnehmers festsetzen.12)
(2) Die Landesregierung genehmigt die Programme der Berufsbildungskurse sowie den Aufbau und die Inhalte der Prüfungen zur Erlangung der beruflichen Qualifikationen, Diplome und Befähigungsnachweise; dabei müssen die auf staatlicher Ebene festgelegten Mindeststandards eingehalten werden.12)13)
(3) Im Sinne von Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 689, haben die beruflichen Qualifikationen, Diplome und Befähigungsnachweise, die zum Abschluss der vom Land organisierten oder von ihm anerkannten Berufsbildungskurse ausgestellt werden, die gleiche Rechtsgültigkeit wie die Bestätigungen, die gemäß den staatlichen Gesetzen ausgestellt werden.14)
(4) Die für die Berufsbildung zuständigen Abteilungen führen die erforderlichen Überprüfungen durch und entscheiden über die Gleichstellung von Diplomen und beruflichen Abschlüssen im Sinne dieses Gesetzes. Die Kriterien für die Gleichstellung werden von der Landesregierung festgelegt.15)