In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

g) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 401)
Ordnung der Berufsbildung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1992, Nr. 48.

Art. 1 (Zielsetzung)    delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol fördert die Berufsbildung und die entsprechende Fortbildung, um in Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt die Produktion und die Erneuerung der Arbeitsorganisation zu begünstigen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftssystems des Landes zu stärken und um die Beteiligung der Arbeitnehmer am sozialen Leben zu erleichtern.

(2) Die Maßnahmen zur Berufsbildung stellen einen Dienst im öffentlichen Interesse dar, der darauf abzielt, einen Katalog von Bildungsmaßnahmen zur Erstausbildung, zur Qualifizierung, zur Umschulung, zur Spezialisierung, zur Fortbildung und zur Perfektionierung der Erwerbstätigen zu gewährleisten, und zwar im Rahmen einer ständigen Weiterbildung.

(3) Zum Schutze des grundlegend gleichen Rechtes auf Arbeit können für jene, die auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind, eigene Bildungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(4) Das Land fördert Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zugunsten des in der Berufsbildung tätigen Personals des öffentlichen und privaten Sektors; außerdem werden Pilotprojekte, Forschungs- und Dokumentationsarbeiten sowie Untersuchungen gefördert.

(5) Die Bildungsmaßnahmen sind vorrangig für Personen vorgesehen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben. Sofern Ausbildungsplätze verfügbar sind, kann die Landesregierung mit Beschluss Ausnahmen vorsehen.2)

(6) Die Ausübung von Berufsbildungstätigkeiten ist frei.

massimeBeschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660 - Kriterien zur Vergabe von finanziellen Beiträgen an Einzelpersonen für den Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen - Ausschreibung 2014 ( L.G. Nr. 29/1977 und Nr. 40/1992)
2)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 1/bis (Autonomie der Berufsschulen)

(1) Den von diesem Gesetz geregelten Schulen wird ab 1. Jänner 2017 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zuerkannt. Sie besitzen Autonomie in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Vermögen.

(2) Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.

(3)  Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen laut Absatz 1, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt. 3)

3)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 2 (Bildungssysteme)  delibera sentenza

(1) Das Land kann folgende Bildungstypen verwirklichen, die sich auf eine kurze Zeit, auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre erstrecken oder nach dem Baukastensystem angelegt sein können:

  1. berufsvorbereitende Bildungs- und Beratungsmaßnahmen:
    1. Ausbildung im Anschluss an den Abschluss der Mittelschule zur Erlangung der beruflichen Qualifikation, des Berufsbildungsdiploms und der Spezialisierung. Die entsprechenden Schuljahre ermöglichen den Erwerb der auf staatlicher Ebene für die Erfüllung der Schulpflicht festgesetzten Kenntnisse und Kompetenzen. In dieser Ausbildungsphase werden auch Unterrichtsmethoden angewandt, die das Lernen durch praktische Tätigkeit fördern. So weit es die staatlichen Bestimmungen vorsehen, kann die Schulpflicht auch in Form der Lehrlingsausbildung absolviert werden; 4)
    2. ) Ausbildung durch einjährige Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung, die den Zugang zur Universität und zu den Hochschulen für Kunst, Musik und Tanz ermöglicht, für jene, die im Besitz eines Berufsbildungsdiploms sind; 5)
    3. Ausbildung zur Ergänzung der staatlichen Schulausbildung;
    4. Ausbildung zur Qualifizierung und zum Übertritt in eine andere Schule;
    5. Maßnahmen in Hinblick auf den Berufseinstieg;
    6. Ausbildung nach Erlangung des Abschlussdiploms einer Oberschule oder nach Erlangung eines akademischen Grades;
    7. Fachausbildung zweiten Grades zur Erlangung von Fachbereichsdiplomen im Sinne und für die Wirkungen des Gemeinschaftsrechts. 6)
  2. berufsbegleitende Maßnahmen:
    1. in den Tarifabkommen vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen
    2. Fortbildung und Spezialisierung
    3. berufliche Perfektionierung
    4. berufliche Umschulung und Wiedereingliederung in einen Beruf, 7)
  3. Kurse zur Vorbereitung auf die Befähigungsprüfungen zur Ausübung der einzelnen Berufe und auf öffentliche Wettbewerbe,
  4. Bildungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen.

(2) Zur Stützung des Bildungssystems fördert das Land Tätigkeiten der fachlichen Betreuung, Lehrbesichtigungen, Ausbildungspraktika in den Betrieben, Leistungswettbewerbe und Ausstellungen, ebenso Forschungsarbeiten, Untersuchungen und Dokumentationen sowie Tagungen, Ideenwettbewerbe, Projekte, Seminare, Vorträge und Publikationen; darüber hinaus fördert das Land Mensen, Heime und andere der sozialen Eingliederung dienliche Einrichtungen.

(3) Zur Verwirklichung der Maßnahmen laut Absätze 1 und 2 kann die Landesregierung den Abschluß von Vereinbarungen ermächtigen, die mit Privaten, öffentlichen Körperschaften und Anstalten, Universitäten und Forschungszentren geschlossen werden.

(4) Im Falle der Pflichtschulerfüllung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 6) haben die Berufsschulen den Unterricht in den gemeinsamen Grundfächern der Oberschule zu gewährleisten und auf jeden Fall sicherzustellen, daß die Bildungsziele, wie sie vom Gesetz vom 10. Februar 2000, Nr. 30, vorgegeben sind, beachtet werden. Nach dem erfolgreichen Abschluß der Grundstufe gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2000, Nr. 30, entscheiden die Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, ob sie die Schulpflicht an einer Schule der Oberstufe oder an einer berufsbildenden Schule des Landes beenden wollen.8)

(5) Für die Unterstützung und die Integration von Schülerinnen/Schülern und Lehrlingen mit Beeinträchtigung wird der Berufsbildung von der Landesregierung Personal zugewiesen, wobei dem effektiven Bedarf Rechnung getragen wird.9)

massimeBeschluss Nr. 335 vom 06.02.2006 - Neuausrichtung der Fachschulen für Hauswirtschaft und Einführung des 4. Schuljahres
massimeBeschluss Nr. 799 vom 11.03.2002 - Festsetzung der Preise für Unterkunft und Verpflegung an den Berufs- und Fachschulen des Landes und den angeschlossenen Heimen
4)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.
5)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.
6)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art.14 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
7)
Der italienische Wortlaut des Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) wurde abgeändert durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
8)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 40 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
9)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 2/bis (Fachhochschulen) 10)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Fachhochschulen zu errichten, an welchen Techniker und Fachkräfte mit hoher beruflicher Kompetenz in Bereichen ausgebildet werden, die von der technischen Innovation und der Internationalisierung der Märkte besonders betroffen sind.

(2) Die Fachhochschulen sind Teil des Berufsbildungssystems des Landes im Sinne des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40.

(3) Die Landesregierung regelt mit Durchführungsverordnung die Studiengänge, die Lehrpläne und die Prüfungsverfahren der Fachhochschulen.

(4) Die Fachhochschulen haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und schließen mit dem Fachhochschuldiplom ab.

(5) Zugang zu den Fachhochschulen haben die Absolventen/Absolventinnen einer Oberschule und die Absolventen/Absolventinnen einer vierjährigen Berufsfachschule sowie Handwerksmeister/innen.

(6) Die Abschlussdiplome der Fachhochschulen sind in jeder Hinsicht den Diplomen im Sinne und mit der Geltung des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt. Auf jeden Fall sind die Diplome mit den Abschlussdiplomen der Höheren Technischen Fachschulen gleichgestellt, welche mit Dekret des Ministerpräsidenten von 25. Jänner 2008 errichtet wurden.11)

10)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 10. September 2013, Nr. 25.
11)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 40 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 3 (Planung der Bildungsmaßnahmen)  

(1) Um die Bildungsmaßnahmen auf jene im arbeitspolitischen Bereich abzustimmen, erstellt das Land in Anlehnung an die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Schulsystem einen Mehrjahresplan, der als Bezugsrahmen für die jährliche Planung der Berufsbildung dient.

(2) Die für die Berufsbildung zuständigen Abteilungen der Landesverwaltung erarbeiten im Einklang mit den im Mehrjahresplan festgesetzten Richtlinien die jährlichen Arbeitsprogramme; diese beinhalten eine Aufstellung der einjährigen und der mehrjährigen Kurse und führen das Berufsbild, die Modalitäten der Einschreibung, der Leitung und der Durchführung der Kurse sowie deren Dauer und Inhalte an.

(3) Bei der Planung müssen auch regelmäßig Verfahren zur Beurteilung der Qualität und der Effizienz der Maßnahmen vorgesehen werden.

Art. 4 (Durchführung der Bildungsmaßnahmen)      delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann die Durchführung der Bildungsmaßnahmen laut Artikel 2 den für die Berufsbildung vorgesehenen Organisationseinheiten des Landes übertragen oder Dritte, Private, öffentliche Körperschaften, Anstalten und Universitäten mittels Abkommen damit beauftragen.

(2) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu einem Höchstmaß von 80% der als zulässig anerkannten Kosten an öffentliche oder private Körperschaften und Anstalten gewähren, die Kurse mit der Zielsetzung laut Artikel 1 organisieren. Die Beiträge werden nach Überprüfung der Ergebnisse und der eingereichten Ausgabenbelege in Form einer einmaligen Zahlung nach Kursabschluß oder ratenweise während des Kurses ausgezahlt.

massimeBeschluss vom 22. März 2016, Nr. 301 - Bestimmungen für die ESF-Akkreditierung der Autonomen Provinz Bozen

Art. 5 (Einschreibung, Kursprogramme und Prüfungsprogramme)   delibera sentenza

(1) Die Einschreibung in einen Kurs erfolgt auf Ansuchen der Interessenten. Die Landesregierung kann eine Einschreibungs- oder Teilnahmegebühr zu Lasten des Teilnehmers festsetzen.12)

(2) Die Landesregierung genehmigt die Programme der Berufsbildungskurse sowie den Aufbau und die Inhalte der Prüfungen zur Erlangung der beruflichen Qualifikationen, Diplome und Befähigungsnachweise; dabei müssen die auf staatlicher Ebene festgelegten Mindeststandards eingehalten werden.12)13)

(3) Im Sinne von Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 689, haben die beruflichen Qualifikationen, Diplome und Befähigungsnachweise, die zum Abschluss der vom Land organisierten oder von ihm anerkannten Berufsbildungskurse ausgestellt werden, die gleiche Rechtsgültigkeit wie die Bestätigungen, die gemäß den staatlichen Gesetzen ausgestellt werden.14)

(4) Die für die Berufsbildung zuständigen Abteilungen führen die erforderlichen Überprüfungen durch und entscheiden über die Gleichstellung von Diplomen und beruflichen Abschlüssen im Sinne dieses Gesetzes. Die Kriterien für die Gleichstellung werden von der Landesregierung festgelegt.15)

massimeBeschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 524 - Rahmenrichtlinien zur Festlegung der Teilnahmegebühren für Berufsbildungskurse von kurzer Dauer
massimeBeschluss Nr. 294 vom 05.02.2007 - Deutsche und ladinische Berufsbildung: Lehrgang für die Ausbildung zur/zum Schnitzer/in
massimeBeschluss Nr. 335 vom 06.02.2006 - Neuausrichtung der Fachschulen für Hauswirtschaft und Einführung des 4. Schuljahres
12)
Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
13)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
14)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
15)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und dann wieder angefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 6 (Landeskommission für die Berufsbildung)

(1) Im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, wird im Rahmen der Landesarbeitskommission eine Unterkommission gebildet, welche die Bezeichnung Landeskommission für die Berufsbildung erhält.

(2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Unterkommission laut Absatz 1 werden von der Landesarbeitskommission festgelegt; es gehören ihr von Rechts wegen an:

  1. die für das Lehrlingswesen und die Berufsbildung zuständigen Landesräte, von denen einer den Vorsitz führt,
  2. die für das Lehrlingswesen und die Berufsbildung zuständigen Abteilungsdirektoren der Landesverwaltung.

(3) Die Kommission für die Berufsbildung nimmt alle ihr von Gesetzen und Verordnungen zugedachten Befugnisse wahr und gibt hinsichtlich folgender Punkte ihr Gutachten ab:

  1. Koordinierung der in Südtirol durchgeführten Bildungsmaßnahmen,
  2. Mehrjahrespläne und Arbeitsprogramme über die Bildungstätigkeit laut Artikel 3,
  3. Fragen im Zusammenhang mit der Berufsbildung, die die Landesregierung der Kommission zur Prüfung unterbreitet,
  4. Gewährung von berufsfördernden Begünstigungen laut Artikel 3 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Entfaltung der Berufsbildung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49.

(4) Sekretär ist ein Landesbediensteter, der mindestens der VI. Funktionsebene angehört.

(5) Die anspruchsberechtigten Mitglieder der Kommission erhalten die Sitzungsgelder und die Außendienstvergütung, wie sie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.

Art. 6/bis (Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen)

(1)  Im Einklang mit den Leitlinien der europäischen Union und mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, fördert die Autonome Provinz Bozen Maßnahmen und Dienste zur Validierung und Zertifizierung von Kompetenzen, welche die Personen im Laufe ihres Lebens in einem formellen, nicht formellen oder informellen Kontext erworben haben.

(2)  Die Landesregierung legt die Kriterien, die Fristen und weitere Einzelheiten zu den Diensten und Verfahren zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen fest.

(3)  Validiert und zertifiziert werden können Kompetenzen im Sinne von strukturierten Gesamtheiten von Kenntnissen und Fertigkeiten; als Bezugsrahmen gelten die Qualifikationen im Landesverzeichnis laut Absatz 7.

(4)  Die Bewertung der zu validierenden und zu zertifizierenden Kompetenzen erfolgt anhand der vorgelegten Unterlagen und eventuell durch Prüfungen, die Interessierte ablegen können.

(5)  Die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen stellen Validierungs- und Zertifizierungsnachweise aus, die öffentliche Urkunden sind, die die Mindestanforderungen, welche die Landesregierung im Einklang mit Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, festgelegt hat, erfüllen.

(6)  Die Personen, die die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den anfallenden Kosten.

(7)  Im Einklang mit den Leitlinien der europäischen Union und mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, führt das Land das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen ein und legt die Kriterien, Fristen und weitere Einzelheiten zur Errichtung, Implementierung und Aktualisierung des Verzeichnisses fest.

(8)  Die Landesregierung sorgt außerdem für die schrittweise Vereinheitlichung der bereits auf Landesebene bestehenden Verzeichnisse und für die Abgleichung mit staatlichen Datenbanken. 16)

16)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.

Art. 7 17)

17)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 8 (Bildungseinrichtungen)  delibera sentenza

(1) Um die Bildungstätigkeiten durchführen zu können, bedient sich das Land:

  1. der eigenen Einrichtungen, Schulen oder Berufsbildungszentren,
  2. der Gebäude und der Lehrmittel von staatlichen Schulen nach Absprache mit der zuständigen Schulbehörde,
  3. der Einrichtungen Dritter, auch öffentlicher oder privater Körperschaften oder Anstalten.

(2) Bedient sich das Land der Einrichtungen und Lehrmittel laut Absatz 1 Buchstaben b) und c), kann es sich an den Kosten für bauliche Erneuerungen oder Erweiterungen der Gebäude, für den Ankauf der Einrichtung und für die Ausstattung der Räumlichkeiten, die für die Berufsbildungstätigkeiten vorgesehen sind, beteiligen. Die Körperschaften, die in den Genuß vorgenannter Beiträge gelangen, sind verpflichtet, die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten oder der für Berufsbildungstätigkeiten vorgesehenen Gebäude beizubehalten. Die Dauer der entsprechenden Zweckbindung darf nicht kürzer als zehn Jahre sein und wird von der Landesregierung festgelegt.

(3) Um Ausbildungsmaßnahmen nach den Ansprüchen des Arbeitsmarktes zu treffen, können zwischen den Trägern der Berufsbildung und einschlägigen geeigneten Unternehmen, ein Einvernehmen hergestellt oder Abkommen geschlossen werden, die die Verwendung der Einrichtung und von Räumen und den Einsatz des Personals sowie die Übernahme der Lasten regeln.

(4) Das Land trägt dafür Sorge, daß die Schulen und die Berufsbildungszentren nach Maßgabe einer angemessenen gebietsmäßigen Verteilung errichtet werden und mit genügend Personal und der nötigen Ausstattung versehen werden, damit ihre funktionelle Unabhängigkeit gesichert ist.

(5) Um die Schulentwicklung zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Direktions- und Lehrpersonal der Landesberufs- und Landesfachschulen einen einmaligen Beitrag oder eine einmalige Rückerstattung im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der getätigten Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software zu gewähren, wobei das Höchstausmaß für diese wirtschaftliche Begünstigung jedenfalls 520 Euro nicht überschreiten darf. Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung dieser Beiträge und Rückerstattungen werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die Gesuche um Gewährung des Beitrages sind innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung der Kriterien durch die Landesregierung einzureichen.18)

massimeBeschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung einer einmaligen Rückerstattung für die Anscha f fung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Landesberufs- und Landesfachschulen, g e mäß Artikel 8, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40 in geltender Fassung
18)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 9 (Betriebspraktika)

(1) Die Lehrprogramme der Kurse können zur Ergänzung Betriebspraktika im Landes- und Staatsgebiet oder im Ausland vorsehen, und zwar:

  1. während des Ausbildungsjahres,
  2. während der Schulferien,
  3. nach Abschluß der Kurse.

(2) Zweck der Betriebspraktika ist es, daß die betroffenen Personen praktische Erfahrungen im Bereich der Produktion bzw. der Dienstleistung sammeln und schrittweise in die Arbeitswelt eingeführt werden. Darüber hinaus sollten die Betriebspraktika auch dazu dienen, Sprachkenntnisse zu verbessern.

(3) Die Landesregierung kann zum Abschluß entsprechender Abkommen mit öffentlichen und privaten Betrieben ermächtigen, um eine entsprechende Anzahl von Stellen für die Betriebspraktika zu sichern.

(4) Die Berufsschulen können für die eigenen Schüler bereits ab dem ersten Berufsschuljahr kurze Praktika in Betrieben vorsehen. Diese Praktika sind Teil der schulischen Ausbildung und begründen kein Arbeitsverhältnis. Es lassen sich daraus keine vertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechte, Ansprüche und Pflichten ableiten.19)

19)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 10 (Diplomprüfung)

(1) Die Kurse zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation, Spezialisierung oder Befähigung werden mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Zur Diplomprüfung sind alle Schüler zugelassen, die den Kurs regelmäßig besucht und positiv abgeschlossen haben. Zur Diplomprüfung zugelassen sind auch Privatisten, die im Besitze der spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zu den verschiedenen Kursen sind. Die Privatisten müssen in der Regel eine schriftliche, mündliche und/oder praktische Prüfung in allen Unterrichtsfächern ablegen. Die Prüfungskommission kann auf Anfrage des Privatisten diesen ganz oder teilweise von der Zulassungsprüfung befreien, wenn er im Besitz eines in der Ausrichtung entsprechenden oder ähnlichen Diploms oder Befähigungsnachweises ist.

(3) Eine von der Landesregierung ernannte Kommission führt die erforderlichen Überprüfungen durch und legt fest, welche Ausbildungsgänge als im wesentlichen einander entsprechend anzusehen sind; in die Kommission entsenden das Hauptschulamt und die Schulämter drei Vertreter, die Inspektorate für die Berufsbildung in deutscher, ladinischer und italienischer Sprache ebenfalls drei Vertreter.

(4) Die Diplomprüfungen werden vor Prüfungskommissionen abgelegt, die mit Dekret des zuständigen Landesrates ernannt werden und wie folgt zusammengesetzt sind:

  1. aus dem Direktor der Schule oder seinem Vertreter als Präsidenten,
  2. aus allen Lehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,
  3. aus einem Experten, der vom Hauptschulamtsleiter bzw. von den Schulamtsleitern namhaft gemacht wird,
  4. 20)

(5) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Fünftel ihrer Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Prüfungskommission erhält eine andere Zusammensetzung, wenn dies Sondergesetze so vorsehen.

(7) Den Kandidaten, welche die Prüfung mit einem Gesamtergebnis von mindestens sechs Zehnteln bestanden haben, wird ein entsprechendes Diplom ausgefolgt. Die mit der Prüfung erworbene Qualifikation oder Spezialisierung wird im Arbeitsausweis vermerkt; darin kann auch die Teilnahme an jeglicher Art von Bildungsveranstaltungen zum späteren Nachweis festgehalten werden.

20)
Buchstabe d) wurde aufgehoben durch Art. 47 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 10/bis (Technische Landeskommission für Zünd- und Brennstoffe)

(1) Die technische Landeskommission für Zünd- und Brennstoffe gemäß königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, und königlichem Dekret vom 6. Mai 1940, Nr. 635, in geltender Fassung, wird in der dort vorgesehenen Zusammensetzung mit Beschluss der Landesregierung ernannt.

(2) Die Kommission gemäß Absatz 1 bleibt für fünf Jahre im Amt und nimmt mindestens ein Mal im Jahr in der gemäß geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zusammensetzung die Prüfung zwecks Erlangung des Befähigungsnachweises für Sprengmeister ab.21)

21)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 40 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 11 (Ausbildungskalender)

(1) Der Beginn und das Ende des Ausbildungsjahres sowie die Ferien werden von der Landesregierung nach Anhören des Fachkomitees für die Berufsbildung festgesetzt.

(2) Die Gesamtdauer des Ausbildungsjahres, oder eines entsprechenden Zeitraumes, muß mindestens 1000 Unterrichtsstunden betragen.

Art. 12 (Regelung der Berufsbildung)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erläßt der Landeshauptmann auf Beschluß der Landesregierung mit Verordnung die Regelung der Berufsbildung; diese enthält detaillierte Bestimmungen über schulinterne Organisation und Verfahren und regelt im besonderen:

  1. die Dauer der Unterrichtseinheiten, die mindestens 45 Minuten betragen muß,
  2. die Schülerbeurteilungen, Klassenversetzungen, Wiederholungen und Disziplinarmaßnahmen,
  3. alles Nähere über die Rechtfertigung der Absenzen,
  4. die Nutzung der im Rahmen der praktischen Übungen von den Werkstätten oder den Labors der Schule erzeugten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen,
  5. die Zuständigkeiten der Kollegialorgane, die vom einschlägigen vereinheitlichten Text der Landesgesetze über die Ordnung des Landespersonals für die Berufsbildung vorgesehen sind, unter Beachtung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Obliegenheiten.

[Art. 12/bis (Übertritte zwischen den Bildungssystemen )  delibera sentenza

(1) Wer eine mindestens dreijährige Berufsfachschule des Landes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat, kann in die 4. Klasse einer staatlichen Lehranstalt der entsprechenden oder ähnlichen Fachrichtung übertreten, wobei allenfalls im sprachlich-mathematischen Bereich Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden können. Dies gilt auch für jene, die eine mindestens dreijährige Lehrlingsausbildung gemäß Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2, mit der vorgesehenen Abschlussprüfung bestanden haben, vorausgesetzt, dass sie eine angemessene Zahl an Unterrichtsstunden im sprachlichen und im mathematischen Bereich vorweisen können.

(2) Das Land richtet gemischte Kommissionen zwischen Vertretungen der Schulämter und der Berufsbildungsabteilungen des Landes ein, welche die für die Fortsetzung im jeweils anderen Bildungssystem bedeutsamen Kompetenzen beurteilen und eventuell erforderliche Ergänzungsprüfungen und/oder Unterstützungsmaßnahmen festlegen, welche den einzelnen Schulen bei den Entscheidungen im Zusammenhang mit den Übertritten als Richtlinie dienen.]22)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 213 del 08.07.2009 - Disposizioni provinciali in materia degli esami di Stato e del passaggio dalla formazione professionale all'istruzione secondaria superiore - illegittimità - materia del'istruzione e non della formazione professionale
22)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, ersetzt durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juli 2009, Nr. 213 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 13 (Finanzierung)

(1) Das vorliegende Gesetz ist mit keinen Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes für das Haushaltsjahr 1992 verbunden; für seine Anwendung werden jene Bereitstellungen verwandt, die von den bisher geltenden Gesetzen über die Berufsbildung und -ertüchtigung im Haushalt genehmigt sind.

(2) Für die Jahre nach 1992 werden die Ausgaben zur Anwendung dieses Gesetzes vom jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 14 (Schlußbestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 27. August 1962, Nr. 9, geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 1968, Nr. 6, und durch Artikel 12 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, ist aufgehoben.

(2) Das erweiterte Assessorenkomitee laut Artikel 3 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Entfaltung der Berufsausbildung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, ist aufgelöst.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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