(1) Die technische Landeskommission für Zünd- und Brennstoffe gemäß königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, und königlichem Dekret vom 6. Mai 1940, Nr. 635, in geltender Fassung, wird in der dort vorgesehenen Zusammensetzung mit Beschluss der Landesregierung ernannt.
(2) Die Kommission gemäß Absatz 1 bleibt für fünf Jahre im Amt und nimmt mindestens ein Mal im Jahr in der gemäß geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zusammensetzung die Prüfung zwecks Erlangung des Befähigungsnachweises für Sprengmeister ab.21)