(1) Die Kurse zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation, Spezialisierung oder Befähigung werden mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Zur Diplomprüfung sind alle Schüler zugelassen, die den Kurs regelmäßig besucht und positiv abgeschlossen haben. Zur Diplomprüfung zugelassen sind auch Privatisten, die im Besitze der spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zu den verschiedenen Kursen sind. Die Privatisten müssen in der Regel eine schriftliche, mündliche und/oder praktische Prüfung in allen Unterrichtsfächern ablegen. Die Prüfungskommission kann auf Anfrage des Privatisten diesen ganz oder teilweise von der Zulassungsprüfung befreien, wenn er im Besitz eines in der Ausrichtung entsprechenden oder ähnlichen Diploms oder Befähigungsnachweises ist.
(3) Eine von der Landesregierung ernannte Kommission führt die erforderlichen Überprüfungen durch und legt fest, welche Ausbildungsgänge als im wesentlichen einander entsprechend anzusehen sind; in die Kommission entsenden das Hauptschulamt und die Schulämter drei Vertreter, die Inspektorate für die Berufsbildung in deutscher, ladinischer und italienischer Sprache ebenfalls drei Vertreter.
(4) Die Diplomprüfungen werden vor Prüfungskommissionen abgelegt, die mit Dekret des zuständigen Landesrates ernannt werden und wie folgt zusammengesetzt sind:
- aus dem Direktor der Schule oder seinem Vertreter als Präsidenten,
- aus allen Lehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,
- aus einem Experten, der vom Hauptschulamtsleiter bzw. von den Schulamtsleitern namhaft gemacht wird,
- 20)
(5) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Fünftel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Prüfungskommission erhält eine andere Zusammensetzung, wenn dies Sondergesetze so vorsehen.
(7) Den Kandidaten, welche die Prüfung mit einem Gesamtergebnis von mindestens sechs Zehnteln bestanden haben, wird ein entsprechendes Diplom ausgefolgt. Die mit der Prüfung erworbene Qualifikation oder Spezialisierung wird im Arbeitsausweis vermerkt; darin kann auch die Teilnahme an jeglicher Art von Bildungsveranstaltungen zum späteren Nachweis festgehalten werden.