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In vigore al: 19/04/2016

a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 3 (Ämter für die Ausbildungs- und Berufsberatung und ihre Aufgaben)

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben werden in der Abteilung III der Landesverwaltung vom Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und in der Abteilung X der Landesverwaltung von der Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle des Amtes für Schulverwaltungsangelegenheiten wahrgenommen; die beiden Ämter sind im Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, unter den Ziffern 27 bzw. 155 vorgesehen.

(2) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle haben folgende Aufgaben:

  • a)  Allgemeine Information und Beratung in den Bereichen Schule, Beruf, Wirtschaft und Arbeit;
  • b)  Anregungen und Unterstützung aller jener Stellen und Personen, die auf den Ausbildungs- und Berufswahlprozeß des einzelnen einwirken;
  • c)  Psychologische Beratung und Informationsberatung des einzelnen und dessen Familie; Durchführung von psychologischen Eignungs- und Neigungsuntersuchungen;
  • d)  Unterstützung der Jugendlichen bei der Suche nach Ausbildungsplätzen;
  • e)  Beratung Erwachsener in Hinblick auf Umschulung;
  • f)  Berufsberatung für Berufstätige;
  • g)  Initiativen zur Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitsorientierung von Behinderten;
  • h)  Zusammenarbeit mit Schulen, Trägern der Berufsausbildung und Berufsförderung sowie mit Einrichtungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich;
  • i)  Fortbildungsveranstaltungen und andere Bildungsinitiativen zu fachspezifischen Themen der Ausbildungs- und Berufsberatung;
  • l)  Berichte und Fachgutachten im Bereich der Ausbildungs- und Berufsberatung;
  • m)  Grundlagenforschung und Dokumentation;
  • n)  Ausarbeitung und Herausgabe von Publikationen, Lehr- und Lernmitteln.

(3) Die im vorausgehenden Absatz angeführte Aufgabenbeschreibung ersetzt den im Anhang A des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11 festgehaltenen Aufgabenkatalog des Amtes Nr. 27 sowie den Ausdruck "Ausbildungs- und Berufsberatung" des Aufgabenkataloges des Amtes Nr. 155 im selben Anhang A des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

(4) Die Berufsberater können auch bei Grundlehrgängen der Landesberufsschulen und bei Lehrerfortbildungsveranstaltungen als Referenten für die Sachbereiche der Ausbildungs- und Berufsberatung eingesetzt werden.