In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 1 (Zielsetzung der Ausbildungs- und Berufsberatung)

(1) Das Land Südtirol fördert die Ausbildungs- und Berufsberatung, um das Recht auf Bildung und Arbeit und auf freie und überlegte Ausbildungs- und Berufswahl zu gewährleisten.

(2) Die Ausbildungs- und Berufsberatung bietet einen umfassenden gemeinnützigen Dienst durch Information und Fachberatung an, durch den

  • a)  der einzelne ein verbessertes Bewußtsein seiner Eignung und Neigung sowie seiner Fähigkeit erlangen kann, selbständige Entscheidungen zu treffen;
  • b)  eine möglichst vollständige Information über Schulen, Berufsausbildung und Berufsmöglichkeiten gegeben wird, wobei die jeweilige Lage des Arbeitsmarktes und seine voraussichtliche Entwicklung in Hinsicht auf Qualität und Quantität im Rahmen der Zielsetzung der Wirtschaftsplanung berücksichtigt werden.

Art. 2 (Zielgruppen)

(1) Die Ausbildungs- und Berufsberatung bietet ihren Dienst allen Personen an, die sich mit Ausbildungs- und/oder Berufsfragen auseinanderzusetzen haben.

(2) Die Ausbildungs- und Berufsberatung wendet sich vor allem an

  • a)  Schüler der Pflichtschulen;
  • b)  Oberschüler und Hochschüler;
  • c)  Jugendliche in der Berufsausbildung;
  • d)  Jugendliche und Erwachsene zu Fragen der Ausbildung, Umschulung, Eingliederung in die Arbeitswelt und der beruflichen Laufbahn;
  • e)  Eltern und andere für die Erziehung verantwortliche Personen.

(3) Die Ausbildungs- und Berufsberatung strebt Beziehungen mit allen Personen, Vereinigungen, Organisationen und Diensten an, welche die Jugendlichen im Ausbildungs- und Berufswahlprozeß unterstützen können.

(4) Die Beratung muß unparteiisch, nicht bindend und kostenlos sein.

Art. 3 (Ämter für die Ausbildungs- und Berufsberatung und ihre Aufgaben)

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben werden in der Abteilung III der Landesverwaltung vom Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und in der Abteilung X der Landesverwaltung von der Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle des Amtes für Schulverwaltungsangelegenheiten wahrgenommen; die beiden Ämter sind im Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, unter den Ziffern 27 bzw. 155 vorgesehen.

(2) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle haben folgende Aufgaben:

  • a)  Allgemeine Information und Beratung in den Bereichen Schule, Beruf, Wirtschaft und Arbeit;
  • b)  Anregungen und Unterstützung aller jener Stellen und Personen, die auf den Ausbildungs- und Berufswahlprozeß des einzelnen einwirken;
  • c)  Psychologische Beratung und Informationsberatung des einzelnen und dessen Familie; Durchführung von psychologischen Eignungs- und Neigungsuntersuchungen;
  • d)  Unterstützung der Jugendlichen bei der Suche nach Ausbildungsplätzen;
  • e)  Beratung Erwachsener in Hinblick auf Umschulung;
  • f)  Berufsberatung für Berufstätige;
  • g)  Initiativen zur Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitsorientierung von Behinderten;
  • h)  Zusammenarbeit mit Schulen, Trägern der Berufsausbildung und Berufsförderung sowie mit Einrichtungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich;
  • i)  Fortbildungsveranstaltungen und andere Bildungsinitiativen zu fachspezifischen Themen der Ausbildungs- und Berufsberatung;
  • l)  Berichte und Fachgutachten im Bereich der Ausbildungs- und Berufsberatung;
  • m)  Grundlagenforschung und Dokumentation;
  • n)  Ausarbeitung und Herausgabe von Publikationen, Lehr- und Lernmitteln.

(3) Die im vorausgehenden Absatz angeführte Aufgabenbeschreibung ersetzt den im Anhang A des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11 festgehaltenen Aufgabenkatalog des Amtes Nr. 27 sowie den Ausdruck "Ausbildungs- und Berufsberatung" des Aufgabenkataloges des Amtes Nr. 155 im selben Anhang A des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

(4) Die Berufsberater können auch bei Grundlehrgängen der Landesberufsschulen und bei Lehrerfortbildungsveranstaltungen als Referenten für die Sachbereiche der Ausbildungs- und Berufsberatung eingesetzt werden.

Art. 4 (Ämter und Außenstellen)

(1) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle des Amtes für Schulverwaltungsangelegenheiten haben ihren Hauptsitz in Bozen. Die Außenstellen des Amtes Nr. 27 befinden sich in Meran, Brixen, Bruneck, Schlanders, Sterzing und in Wolkenstein. Die Außenstellen des Amtes 155 befinden sich in Meran und Brixen. Genannte Ämter organisieren in größeren Schulorten und bei den Arbeitsämtern Sprechtage. Mit Beschluß der Landesregierung können neue Außenstellen errichtet und bestehende geändert oder aufgelassen werden.

(2) Die Landesregierung kann Ausbildungs- und Berufsinformationszentren errichten, die direkt von der Landesverwaltung, von Dritten oder einer Körperschaft privaten Rechts geführt werden. In diesem letzten Fall ist die Landesregierung ermächtigt, die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an dieser Körperschaft zu verfügen und zu verwirklichen sowie genannte Körperschaft als von Landesinteresse anzuerkennen. Die Satzung der Körperschaft wird von der Landesregierung genehmigt und muss eine geeignete Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Kontrollorganen vorsehen. Die Vertretung des Landes wird von der Landesregierung ernannt. 2)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Ausbildungs- und Berufsinformationszentren, die von Dritten oder einer Körperschaft privaten Rechts geführt werden, die notwendigen Räume sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung zu stellen oder entsprechende finanzielle Zuwendungen zu gewähren. 2)

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Führungskosten der öffentlichen und der privaten Körperschaften abzudecken, die im Auftrag des Landes Ausbildungs- und Berufsinformationszentren in Südtirol führen. 2)

2)

Die Absätze 2, 3 und 4 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 5 (Öffentlicher Beratungsdienst und Zusammenarbeit)

(1) Der Ausbildungs- und Berufsberatungsdienst des Landes Südtirol ist zusammengesetzt aus dem Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle.

(2) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle arbeiten mit den Mittel- und Oberschulen, mit den Berufs- und Fachschulen und mit all jenen öffentlichen und privaten Einrichtungen im In- und Ausland zusammen, die Information und Unterlagen anbieten, die für die Ausübung der Beratungstätigkeit dienlich sind. Zu diesem Zweck können Vereinbarungen getroffen werden, in denen die Art und die Inhalte der Zusammenarbeit geregelt werden.

(3) Ebenso führen das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle, auch mit Hilfe von entsprechenden Institutionen, einschlägige Untersuchungen durch, stellen Dokumentation bereit und sammeln Informationen mit dem Ziel, die Initiativen auf dem Gebiet der Berufsausbildung auszuweiten. Sie tragen durch allfällige Förderung von Arbeitseinsätzen zum näheren Kennenlernen des Produktionssystems und des Arbeitsmarktes, mit besonderer Berücksichtigung des qualitativen Aspektes, bei.

(4) Genanntes Amt und genannte Beratungsstelle haben die Aufgabe, alle jene Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, die Initiativen auf dem Gebiet der Berufsausbildung den Berufsaussichten und den Erfordernissen der Wirtschaft anzupassen und haben die Jugendlichen, in Berücksichtigung ihrer individuellen Neigungen und Eignungen, über die realen Beschäftigungschancen zu informieren.

(5) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle arbeiten mit dem Amt für Arbeitsmarkt und mit der Arbeitsmarktbeobachtungsstelle zusammen und halten in ihrer Tätigkeit die Verbindung zu den Vertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zum Arbeitsinspektorat, zum Provinzialen Arbeits- und Vollbeschäftigungsamt sowie zu den Arbeitsämtern aufrecht.

(6) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle gewährleisten den Schulen die nötige Beratung, die erforderlichen Unterlagen und Informationen in den Sachbereichen der Ausbildungs- und Berufsberatung; dabei ist der Lehrfreiheit des Unterrichtspersonals und der Unabhängigkeit der Schulen in Didaktik und Verwaltung Rechnung zu tragen, wie dies die einschlägigen Rechtsvorschriften vorsehen.

(7) Der Jahresbericht laut Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, enthält auch ein Kapitel über Initiativen, die von den einzelnen Mittel- und Oberschulen zur Förderung der Ausbildungs- und Berufsberatung ergriffen werden.

Art. 6 (Jahrespläne)

(1) Die zuständigen Landesräte genehmigen für das jeweilige Amt und die jeweilige Dienststelle die Jahrespläne.

(2) Die Jahrespläne enthalten

  • a)  Vorhaben, die im Laufe des Jahres vorrangig durchzuführen sind;
  • b)  Art und Anzahl der vorgesehenen Veröffentlichungen;
  • c)  Art und Anzahl der vorgesehenen Fortbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

Art. 7-8.   3)

3)

Die Art. 7, 8 und 11 wurden aufgehoben durch Art. 28 Absatz 2 Buchstabe hhh) des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 9 (Fortbildung der Bediensteten)

(1) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle sind angewiesen, für die ständige Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu sorgen.

(2) Um die im vorhergehenden Absatz angestrebten Ziele zu erreichen, können auch Kurse im Ausland besucht werden. Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung bzw. die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle kann auch Fachleute aus dem deutsch- und ladinischsprachigen Ausland verpflichten.

Art. 10 (Schlußbestimmungen)

(1) Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5 des Landesgesetzes vom 16. August 1972, Nr. 17, ist aufgehoben.

(2) Auf Antrag der zuständigen Landesräte kann die Landesregierung veranlassen, daß dem Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung bzw. der Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle höchstens sechs Lehrpersonen des Inspektorates für Berufsausbildung in deutscher und ladinischer Sprache und höchstens zwei Lehrpersonen des Inspektorates für Berufsausbildung in italienischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Die so eingesetzten Lehrpersonen unterstehen dem jeweiligen Direktor des für Ausbildungs- und Berufsberatung zuständigen Amtes und haben den für Landesbedienstete geltenden Stundenplan einzuhalten.

(3) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. November 1960, Nr. 10, in geltender Fassung, und alle anderen mit dem vorliegenden Gesetz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 11   3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

3)

Die Art. 7, 8 und 11 wurden aufgehoben durch Art. 28 Absatz 2 Buchstabe hhh) des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Sonderstellenplan der Ausbildungs- und Berufsberatung 4)

4)

Aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.