Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Die Arbeiten werden durch die Beteiligten ausgeführt. Dem Assessorat für öffentliche Arbeiten obliegt die Oberaufsicht während des Baues und, nach Beendigung der Arbeiten, die Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung gemäß den genehmigten Projekten.