Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes einen Beitrag beziehenden Körperschaften müssen sich verpflichten, für einen Zeitraum von fünfundzwanzig Jahren die Bestimmung der finanzierten Bauten für öffentliche Zwecke nicht ohne die Zustimmung des Landesausschusses zu ändern. Wird die Zweckbestimmung ohne die vorherige Zustimmung abgeändert, so wird der gewährte Beitrag widerrufen.
(2) Die Wiedereinbringung des ausbezahlten Beitrages erfolgt im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 3)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.