(1) In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen alle Gemeinschaftsbereiche benutzbar sein.
(2) In Wohnbauten mit Ausnahme von Ein- und Mehrfamilienhäusern ohne Gemeinschaftsbereiche, muss in allen Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen oder wo sich der Zugang zur obersten Wohneinheit über der dritten Ebene einschließlich etwaiger Lauben oder Halbgeschosse befindet, für jede Haupttreppe ein Aufzug angelegt werden. In diesem Fall müssen alle Gemeinschaftsbereiche benutzbar sein. Als Tiefgeschosse gelten nicht bewohnbare, unterirdisch angelegte Geschosse. In Mehrfamilienhäusern mit weniger als vier Wohneinheiten muss die Adaptierbarkeit gegeben sein. Ist kein Aufzug erforderlich, so ist in den Gemeinschaftsbereichen die Zugänglichkeit zu gewährleisten.
(3) Auf gemeinschaftlichen Außenflächen der Wohnbauten und der Gebäude des sozialen Wohnbaus muss mindestens ein Weg vorhanden sein, der für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten begeh- oder befahrbar ist.
(4) Die Hausbewohnerinnen und -bewohner, die von der Gemeinde das am Fahrzeug anzubringende Kennzeichen für Personen mit wesentlich eingeschränkter Bewegungsfähigkeit erhalten, haben bei der Zuteilung von zum Gebäude gehörenden Stellplätzen den Vorrang. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen der Person mit Behinderung Rechnung getragen.
(5) Alle Baueinheiten laut Absatz 2 müssen die Voraussetzung der Zugänglichkeit erfüllen und vollkommen adaptierbar sein.
(6) In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen mindestens fünf Prozent der Wohnungen und auf jeden Fall mindestens eine Baueinheit benutzbar sein.
(7) Mindestens eine Sanitäranlage der benutzbaren Wohnungen des sozialen Wohnbaus muss die Merkmale laut Artikel 44 aufweisen.