(1) Abgesehen von den Bestimmungen laut Artikel 2, gilt diese Verordnung auch für Gesundheitseinrichtungen und für im Gesundheitswesen freiberuflich Tätige laut Artikel 39 Absatz 1 sowie Artikel 40 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, auch wenn weder umgebaut noch die Zweckbestimmung geändert wird, und zwar bei:
- Mitteilung, Bewilligung und Akkreditierung zur Ausübung neuer Tätigkeiten,
- Mitteilung, Bewilligung und Akkreditierung zur Umwandlung, Übersiedlung und Erweiterung von Tätigkeiten in bereits bestehenden Gebäuden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für neu eröffnete, übersiedelte und erweiterte Praxen von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl.
(3) Die Benutzbarkeit der Praxen von im Gesundheitswesen freiberuflich Tätigen muss gewährleistet sein, wobei mindestens eine öffentlich zugängliche Sanitäranlage gemäß Artikel 44 vorzusehen ist.
(4) Die Gesundheitseinrichtungen müssen für alle Patienten und Patientinnen, Besucher und Besucherinnen oder sonstige Benutzer und Benutzerinnen vollständig benutzbar sein. Die Benutzbarkeit muss durch gemeinsame Wege gewährleistet sein, sofern keine erwiesene Unmöglichkeit vorliegt.
(5) Die Nutzung der Verwaltungseinheiten zur Erstaufnahme muss gewährleistet werden; mindestens ein Schalter je Schaltergruppe muss auch für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungsfähigkeiten selbständig benutzbar sein. Personen mit eingeschränkten Sinnesfähigkeiten ist der selbständige Zugang zu einer Auskunftsstelle zu gewährleisten.
(6) Jedes Geschoss von Gesundheitseinrichtungen muss, unabhängig von der Anzahl der darauf befindlichen Abteilungen oder Dienste, folgende Voraussetzungen erfüllen:
- für Besucher und Besucherinnen müssen Sanitäranlagen laut Artikel 44 vorhanden sein, wie dies in den Voraussetzungen für die Bewilligung und Akkreditierung für die Gesundheitseinrichtungen vorgesehen ist,
- für Patienten und Patientinnen müssen Sanitäranlagen und Duschen laut den Artikeln 44 und 45 vorhanden sein, und zwar mindestens zehn Prozent von dem, was in den Voraussetzungen für die Bewilligung und Akkreditierung für die Gesundheitseinrichtungen vorgesehen ist,
- für alle öffentlich zugänglichen Aufzüge gelten die Anforderungen laut Artikel 39,
- die Fluchtwege müssen so angelegt sein, dass sie von Personen mit Behinderung selbständig benutzt werden können; der statisch sichere Ort muss daher stufenlos erreichbar sein. Rampen laut Artikel 20 sind zulässig.