(1)Das Tagespflegeheim kann von einem Träger der Sozialdienste entweder direkt geführt werden oder von diesem mit Konvention einer öffentlichen oder privaten Körperschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft ohne Gewinnstreben übertragen werden; Voraussetzung ist die Bewilligung und Akkreditierung laut Artikel 3.3)
(2) Wenn ein Tagespflegeheim nicht in Eigenregie geführt wird, sind die Führungsbedingungen sowie die eventuelle Bereitstellung der Räumlichkeiten und des Personals in der in Absatz 1 angeführten Konvention festzuhalten, welche auf jeden Fall Folgendes enthalten muss: