Kundgemacht im A.Bl. vom 22. November 2005, Nr. 47.
(1) Die Betriebe der Gruppe A und B haben folgende Ausstattung:
(2) Die Betriebe der Gruppe C haben folgende Ausstattung:
(3) Die Mindestinhalte des ErsteHilfeKoffers und des Verbandskastens sind in der Anlage A festgelegt.
(4) In Betrieben auch zusammengeschlossenen der Gruppe A hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nach Rücksprache mit dem zuständigen Arzt bzw. der zuständigen Ärztin, sofern vorgesehen, neben der Bereitstellung der Ausstattungen laut Absatz 1, auch eine Verbindung des internen Erste-Hilfe-Systems mit dem Notfallsystem des Landesgesundheitsdienstes zu gewährleisten.
(5) Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ihren Dienst an abgelegenen Orten und nicht am Standort des Betriebssitzes versehen, ist ein Verbandskasten laut Absatz 2 zur Verfügung zu stellen sowie ein geeignetes Kommunikationsmittel zur Verbindung mit dem Betrieb, um das Notfallsystem unverzüglich aktivieren zu können.