Kundgemacht im A.Bl. vom 22. November 2005, Nr. 47.
(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten zur Anwendung der Erste-Hilfe-Maßnahmen in den Betrieben, in Durchführung des Artikels 25/ter des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung, und gilt für alle Betriebe und Arbeitseinheiten, in der Folge "Betriebe" genannt, ausgenommen die Einmann- bzw. Einfraubetriebe, die in Südtirol ihre Tätigkeit ausüben.