Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die Aufnahme des Seelsorgepersonals erfolgt in Anwendung der vorhergehenden Regelung laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.