Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Artikel 12 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, ist aufgehoben.
(2) Artikel 32 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.