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In vigore al: 19/04/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 7 (Jahreskarte)

(1) Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes, zum Abschuss der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach ande-ren objektiven Kriterien zugewiesen werden, sowie zur Mitwirkung bei der Verwaltung und Führung des Jagdreviers. Der Besitz der Jah-reskarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung der Vorschriften, die in den von den Jagdbehör-den laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Ein-schränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden. 9)

(2) Anrecht auf die Jahreskarte hat, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und seit mindestens zehn Jahren im Gebiet des Jagdreviers, für welches die Jahreskarte beantragt wird, seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat oder dort - auch mit Unterbrechungen - mindestens 15 Jahre lang seinen meldeamtlichen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder in den Melderegistern der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist.10)

(3) Anrecht auf die Jahreskarte hat weiters, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und Alleineigentümer einer tatsächlich bewirtschafteten Mindestkultureinheit ist oder - auch in Form von Miteigentum, einschließlich des Miteigentums an Agrargemeinschaften, sofern mit einem Anteil von mindestens 50 Hektar, - Eigentümer einer Holzboden- oder reinen Weidefläche, die in ihrem Gesamtausmaß nicht weniger als 50 Hektar beträgt und sich zur Gänze im Gebiet des betreffenden Jagdreviers kraft Gesetzes befindet. Die betreffenden Grundstücke dürfen weder Teil eines Eigenjagdreviers noch mit dinglichen Nutzungsrechten belastet sein. Von der Fläche sind jedenfalls jene Gründe, welche sich über 2400 Meter über dem Meeresspiegel befinden, sowie zusammenhängende unproduktive Gründe, die größer als fünf Hektar sind, ausgeschlossen, wobei bei letzteren sämtliche Straßen und die Wasserläufe nicht mitzählen. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat führt die entsprechenden Überprüfungen durch, sofern sie vom Amt für notwendig erachtet werden.11)

(4) Wer im Besitz der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes ist, hat – unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit – nur für ein einziges Revier seiner Wahl Anspruch auf die Jahreskarte.

(5) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Inhaber einer Jahresjagdkarte war, hat auf jeden Fall Anrecht auf die Ausstellung der Jahreskarte für dasselbe Revier.

(6) Die Jahreskarteninhaber eines Jagdreviers kraft Gesetzes können mit absoluter Mehrheit die Jahreskarte an eine Person ausstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht jene laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Die Zustimmung für die Ausstellung einer solchen Jahreskarte kann folgendermaßen erteilt werden:

  1. durch Gegenzeichnung des entsprechenden Gesuchs des Antragstellers,
  2. durch Unterschrift auf einer Namensliste aller Jahreskarteninhaber, aus welcher der Gegenstand des Gesuchs und der Name des etwaigen Begünstigten hervorgehen,
  3. durch einen Beschluss der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber. 12)
9)
Art. 7 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23, so ersetzt.
10)
Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.
11)
Art. 7 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, so ersetzt.
12)
Art. 7 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23.