In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 1 (Benennungen)

(1) In dieser Durchführungsverordnung versteht man unter Gesetz das Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, unter Amt das für die Jagd zuständige Landesamt und unter Vereinigung die Jägervereinigung, der die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes anvertraut ist.

Art. 2 (Jägernotweg)

(1) Das Recht, ein fremdes Wildbezirk2) auf einem Jägernotweg zu durchqueren, wird in der Regel zwischen den Leitern der entsprechenden Jagdreviere beziehungsweise zwischen diesen und den Verwaltern der Domänen-Wildschutzgebiete und der Schongebiete schriftlich vereinbart. Falls keine Übereinkunft erzielt wird, entscheidet das Amt nach Feststellung des tatsächlichen Bedarfs.

(2) Beim Begehen des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen mitgeführt werden; Hunde sind an der Leine zu führen.

2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 3 (Wildfolge)

(1) Die Nachsuche nach krankgeschossenem Schalenwild sowie nach krankgeschossenen Birkhähnen über die Grenzen des Wildbezirkes2) hinaus ist nur im Einvernehmen mit dem Leiter des Jagdreviers beziehungsweise dem Verwalter des jeweiligen Domänen-Wildschutzgebietes oder Schongebietes gestattet; in einem solchen Fall stehen das geborgene Stück Wild, das Wildbret und die Trophäe dem Erleger zu; der Abschuss wird dem Herkunftsrevier angerechnet.

(2) Die über die Grenzen des Wildbezirkes2) hinausführende Nachsuche nach Wild, das der Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes nicht unterliegt, sowie nach Alpenschnee- und Steinhühnern ist innerhalb von 48 Stunden dem Leiter des zuständigen Jagdreviers mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für die in Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Wildschutzgebiete und für die Schongebiete, für die stets die Zustimmung des entsprechenden Verwalters erforderlich ist.

2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 4 (Wildursprungsschein)

(1) Der Wildursprungsschein muss:

  1. fortlaufend nummeriert sein,
  2. folgendes aufweisen:
    1. Angaben über die Art, die Anzahl der Stücke und, sofern möglich, auch das Geschlecht des erlegten oder tot aufgefundenen Wildes,
    2. Angaben über das Wildbezirk2), dem das Stück Wild entnommen worden ist,
    3. den Namen des Erlegers oder Finders sowie
    4. Datum und Unterschrift des Leiters des entsprechenden Jagdreviers, wenn es sich um jagdbare Tiere handelt.

(2) Der Vordruck des Wildursprungsscheins wird vom Amt ausgearbeitet.

(3) Die für nicht jagdbare Tiere ausgestellten Wildursprungsscheine müssen fortlaufend in einem eigenen vom Amt vidimierten Register angemerkt werden.

(4) Dem Wildursprungsschein entspricht die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung der Erlegung und der Kontrolle, welche als Anlage 2 dem Dekret des Direktors des Landestierärztlichen Dienstes vom 19. Februar 2008, Nr. 95726/31.12 beiliegt. 3)

2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.
3)
Art. 4 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2012, Nr. 40.

Art. 5 (Ausstopfen von Wild; Gerben von Fellen)

(1) Die Augenscheine und Kontrollen gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes werden an Werktagen zwischen 8 und 19 Uhr in Anwesenheit eines dem Landesforstkorps zugehörigen Beamten durchgeführt, der beim Amt tätig ist; dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen, die jedoch vorher dem Amt mitgeteilt werden müssen.

(2) Wer die Tätigkeit des Präparators oder Gerbers ausübt, muss folgendes in der nachstehend aufgezeigten Reihenfolge in das Wildhandelsbuch eintragen:

  1. das Eingangsdatum,
  2. die Wildart, die Anzahl der übernommenen Stücke und - sofern möglich - auch das Geschlecht,
  3. die Nummer des Wildursprungsscheines,
  4. den Namen und die Anschrift des Überbringers oder Besitzers,
  5. das Ausgangsdatum,
  6. den Namen und die Anschrift der Person, die das präparierte Wild in Empfang nimmt, sowie
  7. verschiedene weitere Anmerkungen.

(3) Im Falle einer Übergabe von Wild ohne den Wildursprungsschein ist dieser Schein innerhalb der darauffolgenden fünf Tage vorzulegen. In das Wildhandelsbuch sind jedenfalls bei der Übernahme der Name und die Anschrift des Überbringers einzutragen; diese sind einem gültigen Personalausweis zu entnehmen.

(4) Die Teile eines Stückes Wild, welche zu ihrer Verarbeitung verschiedenen Personen überlassen werden, müssen mit dem Wildursprungsschein oder mit einem Dokument versehen sein, das die Nummer des Wildursprungsscheines und die Daten der Person, die diesen aufbewahrt, sowie den Namen der Behörde, die diesen ausgestellt hat, enthält.

(5) Das voll beschriebene Wildhandelsbuch und die einzelnen nicht weiter benützbaren Blätter müssen dem Amt übergeben werden.

(6) In der Anwendung dieser Bestimmungen gelten ausgestopfte jagdbare Vögel nicht als totes Wild gemäß Artikel 20 des Gesetzes.

Art. 6 (Abschussplan und Hegeschau)

(1) Die Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes ist ein Instrument zur Wildbewirtschaftung und zur Verwaltung der Jagdreviere. In den Abschussplänen, die auch auf die Vermeidung der Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen zielen, wird das Schalenwild nach Geschlecht, Güte und Alter unterschieden. Die einzelnen Pläne werden von einer Kommission genehmigt, die von der Vereinigung ernannt wird und aus sechs Mitgliedern zusammengesetzt ist. Dieser Kommission gehören kraft Gesetzes ein Vertreter der Forstbehörde, ein Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft und ein Vertreter des auf Landesebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes sowie der Direktor des Amtes oder ein von ihm Bevollmächtigter an. Betrifft der Abschussplan ein Eigenjagdrevier, wird die Kommission durch einen Vertreter mit Stimmrecht des Landesverbandes der Eigenjagdrevierinhaber der Provinz Bozen-Südtirol ergänzt. 4)

(2) In den Abschussplänen für Rauhfußhühner und das Steinhuhn legt die in Absatz 1 genannte Kommission die Höchstanzahl der Abschüsse für jedes Jagdrevier fest. Der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte darf nicht mehr als sechs Schnee- und sechs Steinhühner pro Jagdsaison erlegen und jedenfalls nicht mehr als je zwei Stück dieser Hühnervogelarten am Tag.

(3) Die Vereinigung muss alljährlich die Hegeschauen gemäß Artikel 27 des Gesetzes veranstalten und nach den Richtlinien des Amtes für jedes Jagdrevier kraft Gesetzes die Abschussliste mit der Angabe der Abschüsse der einzelnen Wildarten in der jeweiligen Jagdsaison erstellen. Die Abschussliste und gegebenenfalls verlangte weitere Angaben und Auskünfte verwaltungsmäßiger und jagdtechnischer Art sind dem Amt jährlich bis zum 10. April oder, falls es das Amt fordert, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt ihrer Anforderung zu übermitteln.

(4) Die Revierleiter der Eigenjagdreviere müssen bei den in Absatz 3 genannten Hegeschauen sämtliche Trophäen des Schalenwildes, das im jeweiligen Vorjahr in ihrem Revier erlegt worden ist, vorzeigen; weiters müssen sie dem Amt jährlich bis zum 15. Jänner die Abschussliste übermitteln.

(5) Für die Gamsjagd ist ein hauptberuflicher Jagdaufseher beziehungsweise eine hauptberufliche Jagdaufseherin oder eine andere erfahrene zur Jagdausübung berechtigte Person als Begleitperson vorgeschrieben. Die entsprechenden Begleitscheine werden von der Vereinigung und vom Amt nach den Modalitäten ausgestellt, wie sie in den Richtlinien laut Artikel 24 des Gesetzes bestimmt sind. Der Inhaber eines Begleitscheines muss bei der Ausübung der Gamsjagd von einer Person begleitet sein, welche den Jagdgewehrschein sowie den vorgeschriebenen Versicherungsschutz besitzt. Bei der Schussabgabe muss sich die Begleitperson in unmittelbarer Nähe und jedenfalls in Hörweite des Schützen beziehungsweise der Schützin befinden. Ein Ansprechfehler der Begleitperson bei der Auswahl der zu erlegenden Gämse schließt jegliche Verantwortung des Jägers beziehungsweise der Jägerin aus, der beziehungsweise die das entsprechende Stück erlegt hat, sofern die Begleitperson den Ansprechfehler schriftlich bestätigt.5)

(5/bis) Die von der Autonomen Provinz Trient ausgestellte Bestätigung über die Eignung als Begleitperson für die Gamsjagd ist dem Begleitschein laut Absatz 5 gleichgestellt. Die Begleittätigkeit kann jedenfalls nur mit Zustimmung des Revierleiters des betroffenen Wildbezirks und unter Beachtung der Auflagen und Einschränkungen laut Absatz 5 und der von Artikel 24 des Gesetzes vorgesehenen Richtlinien ausgeübt werden. 6)

(6) Die im Sinne von Absatz 5 vom Amt und von der Vereinigung ausgestellten Begleitscheine ersetzen während der Zeit der Gamsjagd sowie während der vom für die Jagd zuständigen Landesrat im Dekret laut Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Zeiten die Ermächtigungen laut Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, welches Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind, enthält, und laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Durchführungsverordnung zum selben Landesgesetz, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29. Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, wird die Vereinigung mit eigenen Erkennungszeichen ausgestattet; sie führt darüber ein eigenes Register. Die Erkennungszeichen sind fortlaufend nummeriert und werden den einzelnen Revieren kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Erkennungszeichen, die kraft Gesetzes für jedes Revier ausgestellt werden, darf nicht die Höchstanzahl laut Tabelle A) der oben genannten Durchführungsverordnung überschreiten. Die Vereinigung oder ihre peripheren Organe teilen Jahr für Jahr vor dem 1. August der gebietsmäßig zuständigen Forststation schriftlich die Anzahl der für jedes Jagdrevier ausgestellten Erkennungszeichen und deren fortlaufende Nummern mit.7)

(7) Zwecks Entfernung von Futterstellen laut Artikel 29 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, kann die in Absatz 1 genannte Kommission auch vom Amt einberufen werden.8)

4)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.
5)
Art. 6 Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37.
6)
Art. 6 Absatz 5/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. November 2012, Nr. 40.
7)
Art. 6 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.
8)
Art. 6 Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37.

Art. 7 (Jahreskarte)

(1) Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes, zum Abschuss der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach ande-ren objektiven Kriterien zugewiesen werden, sowie zur Mitwirkung bei der Verwaltung und Führung des Jagdreviers. Der Besitz der Jah-reskarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung der Vorschriften, die in den von den Jagdbehör-den laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Ein-schränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden. 9)

(2) Anrecht auf die Jahreskarte hat, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und seit mindestens zehn Jahren im Gebiet des Jagdreviers, für welches die Jahreskarte beantragt wird, seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat oder dort - auch mit Unterbrechungen - mindestens 15 Jahre lang seinen meldeamtlichen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder in den Melderegistern der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist.10)

(3) Anrecht auf die Jahreskarte hat weiters, wer nachweislich die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und Alleineigentümer einer tatsächlich bewirtschafteten Mindestkultureinheit ist oder - auch in Form von Miteigentum, einschließlich des Miteigentums an Agrargemeinschaften, sofern mit einem Anteil von mindestens 50 Hektar, - Eigentümer einer Holzboden- oder reinen Weidefläche, die in ihrem Gesamtausmaß nicht weniger als 50 Hektar beträgt und sich zur Gänze im Gebiet des betreffenden Jagdreviers kraft Gesetzes befindet. Die betreffenden Grundstücke dürfen weder Teil eines Eigenjagdreviers noch mit dinglichen Nutzungsrechten belastet sein. Von der Fläche sind jedenfalls jene Gründe, welche sich über 2400 Meter über dem Meeresspiegel befinden, sowie zusammenhängende unproduktive Gründe, die größer als fünf Hektar sind, ausgeschlossen, wobei bei letzteren sämtliche Straßen und die Wasserläufe nicht mitzählen. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat führt die entsprechenden Überprüfungen durch, sofern sie vom Amt für notwendig erachtet werden.11)

(4) Wer im Besitz der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes ist, hat – unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit – nur für ein einziges Revier seiner Wahl Anspruch auf die Jahreskarte.

(5) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Inhaber einer Jahresjagdkarte war, hat auf jeden Fall Anrecht auf die Ausstellung der Jahreskarte für dasselbe Revier.

(6) Die Jahreskarteninhaber eines Jagdreviers kraft Gesetzes können mit absoluter Mehrheit die Jahreskarte an eine Person ausstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht jene laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Die Zustimmung für die Ausstellung einer solchen Jahreskarte kann folgendermaßen erteilt werden:

  1. durch Gegenzeichnung des entsprechenden Gesuchs des Antragstellers,
  2. durch Unterschrift auf einer Namensliste aller Jahreskarteninhaber, aus welcher der Gegenstand des Gesuchs und der Name des etwaigen Begünstigten hervorgehen,
  3. durch einen Beschluss der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber. 12)
9)
Art. 7 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23, so ersetzt.
10)
Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.
11)
Art. 7 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, so ersetzt.
12)
Art. 7 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23.

Art. 8 (Gastkarte)

(1) Der Besitz der Gastkarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes und, unbeschadet der in Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, zum Abschuss der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Jahreskarten-inhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen werden. Der Besitz der Gastkarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung der Vorschriften, die in den von den Jagdbehörden laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffe-nen Wildarten festgelegt werden. 13)

(2) Anrecht auf die Gastkarte hat, wer keine Jahreskarte besitzt, aber die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und seit mindestens fünf Jahren im Gebiet des Jagdreviers kraft Gesetzes, für welches er die Gastkarte beantragt, seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat oder dort - auch mit Unterbrechungen - mindestens zehn Jahre lang seinen meldeamtlichen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder in den Melderegistern der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist.14)

(3) Anrecht auf eine Gastkarte unabhängig vom Besitz einer Jahres- oder Gastkarte für ein anderes Revier haben Alleineigentümer einer im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes liegenden Mindestkultureinheit, die tatsächlich bewirtschaftet wird, sowie Eigentümer – auch Miteigentümer im Rahmen von Agrargemeinschaften, sofern der Anteil mindestens 50 Hektar entspricht - von Holzbodenflächen oder reinen Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von nicht weniger als 50 Hektar, die sich zur Gänze im Gebiet des betreffenden Jagdreviers kraft Gesetzes befinden. Diese Grundstücke dürfen weder zu Eigenjagdrevieren gehören noch mit dinglichen Nutzungsrechten belastet sein. Von der Fläche sind in jedem Fall sämtliche Gründe ausgeschlossen, die mehr als 2400 Meter über dem Meeresspiegel liegen, sowie – mit Ausnahme sämtlicher Straßen und Wasserläufe - zusammenhängende unproduktive Gründe, die größer als fünf Hektar sind. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat führt die entsprechenden Überprüfungen durch, sofern sie vom Amt für notwendig erachtet werden.15)

(4) Falls jemand im Besitz der in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes ist, steht ihm - unbeschadet der in den Absätzen 3 und 5 vorgesehenen Möglichkeiten - die Gastkarte nur für ein einziges Revier ihrer Wahl zu.

(5) Die Jahreskarteninhaber eines Jagdreviers kraft Gesetzes können mit absoluter Mehrheit die Gastkarte für eine Person ausstellen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht jene laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Die Zustimmung für die Ausstellung einer solchen Gastkarte kann folgendermaßen erteilt werden:

  1. durch Gegenzeichnung des entsprechenden Gesuchs des Antragstellers,
  2. durch Unterschrift auf einer Namensliste aller Jahreskarteninhaber, aus welcher der Gegenstand des Gesuchs und der Name des etwaigen Begünstigten hervorgehen,
  3. durch einen Beschluss der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber.16)

(6) Bei der Ausstellung der Gastkarte laut Absatz 5 sind vor allem Jäger zu berücksichtigen, die in einer Südtiroler Gemeinde ansässig sind, wobei jene aus Gemeinden Vorrang haben, die eine im Verhältnis zur Revierfläche hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Gastkarte kann zeitlich beschränkt und nur auf einzelne Wildarten bezogen sein. 17)

13)
Art. 8 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 3 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23, so ersetzt.
14)
Art. 8 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.
15)
Art. 8 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 3 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, so ersetzt.
16)
Art. 8 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23.
17)
Art. 8 Absatz 6 wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23.

Art. 9 (Ausstellung und Widerruf der Jagderlaubnisscheine)

(1) Die Jahres- und die Gastkarte werden von der Vereinigung auf schriftliche Anfrage seitens des Betroffenen hin und an deren Stelle dann vom Amt ausgestellt, wenn das entsprechende Gesuch nicht innerhalb von 30 Tagen ab seiner Einreichung erledigt ist.

(2) Die Jahres- oder die Gastkarte kann Personen verweigert werden, die Folgendes nicht in-nerhalb der Fristen laut den gemäß Artikel 24 des Gesetzes erlassenen Richtlinien entrichtet haben: die von der Vereinigung für die Ausstel-lung des ersten Jagderlaubnisscheines festge-legte Einschreibungsgebühr, den von Artikel 36bis Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Jah-resbeitrag oder den von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber oder von der Vereini-gung festgesetzten Jahresbeitrag für die Kosten, die für die Verwaltung des Reviers, die Jagdauf-sicht, den Schutz der Fauna und den Wildscha-denersatz zu Lasten des jeweiligen Jagdreviers anfallen. Sie kann weiters für höchstens drei Jahre jenem Antragsteller verweigert werden, der während der fünf Jahre vor Einreichung des Ansuchens eine Übertretung der Jagdgesetze begangen hat, wofür eine Strafmaßnahme oder eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist; in diesen Fällen ist die Schwere der Übertretung zu berücksichtigen. 18)

(3) Die Einschreibegebühr sowie der von Nichtmitgliedern der Vereinigung zu entrichtende Jahresbeitrag können von der Vereinigung jährlich neu festgesetzt werden und unterliegen gemäß Artikel 24 des Gesetzes der Gesetzmäßigkeits- und Sachkontrolle.

(4) Gegen die Maßnahmen der Vereinigung, die die Ausstellung oder Verweigerung von Jahres- beziehungsweise Gastkarten sowie von Sonderbewilligungen betreffen, können die Betroffenen bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung Rekurs einlegen.19)

(5) Abgesehen von den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Fällen kann die Vereinigung das Ausstellen der Jahres- oder Gastkarte vom Besitz des in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Jagdbefähigungsnachweises abhängig machen.

(6) Wenn der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte seinen meldeamtlichen Wohnsitz für mehr als drei Jahre außerhalb Südtirols verlegt hat, widerruft die Vereinigung, auf Antrag von wenigstens zwei Dritteln der Jahreskarteninhaber des jeweiligen Jagdreviers kraft Gesetzes, den entsprechenden Jagderlaubnisschein; dies gilt nicht für die von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Fälle. Im Falle von Untätigkeit seitens der Vereinigung für mehr als 30 Tage ab Datum des Erhalts des obgenannten Antrages sorgt dafür das Amt.20)

(7) Wer im Gebiet der Katastralgemeinden Meran oder Gratsch seinen Wohnsitz hat oder hatte, ist berechtigt, abwechselnd im Jagdrevier Untermais oder Meran-Obermais die Jahres- oder Gastkarte zu erhalten; bei der Zuweisung der beiden Jagdreviere wird mit jenem von Untermais begonnen.

(8) Für die Anwendung der Artikel 7 und 8 gelten als Mindestkultureinheit jene geschlossenen Höfe, welche mindestens zwei Hektar effektiv bewirtschaftete Obst- oder Rebanlagen oder mindestens vier Hektar effektiv bewirtschaftete Äcker oder Wiesen umfassen. Ergeben sich Zweifel über die Art oder Ausdehnung der Bewirtschaftung, so steht die Entscheidung hierüber der Landesregierung zu.

18)
Art. 9 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23.
19)
Art. 9 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 4 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, so ersetzt.
20)
Art. 9 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.

Art. 10 (Tages- und Wochenkarte)

(1) Die Verwaltungsorgane der Jagdreviere kraft Gesetzes können für die einzelnen Wildarten Tages- oder Wochenkarten ausstellen, deren Anzahl alljährlich von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber des entsprechenden Jagdreviers mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.

(2) Wenigstens die Hälfte der Tages- und Wochenkarten sind für jene Jagdausübungsberechtigten zu reservieren, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben; dabei haben solche Vorrang, die in Gemeinden ansässig sind, die eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Tages- oder die Wochenkarten für den Abschuss der Hühnervögel, welche der Abschussplanung im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes unterworfen sind, können ausschließlich an Jäger ausgestellt werden, die in Südtirol ansässig sind.

Art. 11 (Ergänzende Vorschriften)

(1) Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines müssen jedenfalls die ergänzenden Vorschriften einhalten, die für die einzelnen Jagdreviere von der entsprechenden Vollversamlung der Jahreskarteninhaber auf Grund einer in den Richtlinien enthaltenen spezifischen Bestimmung genehmigt werden, welche von der Vereinigung im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes erlassen werden.

Art. 12 (Jagdaufseherprüfung)

(1) Der Kandidat muss bei der Prüfung laut Artikel 34 des Gesetzes nachweisen, dass er über eine ausreichende Kenntnis des Gesetzes und der Rechtsvorschriften über die öffentliche Sicherheit - beschränkt auf den Bereich des Waffentragens - verfügt. Weiters muss der Prüfungskandidat in den folgenden Sachbereichen Kenntnisse besitzen:

  1. Ökologie:
    1. Grundbegriffe des Gleichgewichts in der Natur,
    2. Wechselbeziehungen zwischen Wild und Umwelt;
  2. Wildbiologie:
    1. zoologische Grundbegriffe,
    2. Ernährung, Ökologie und Verhalten der jagdbaren und der wichtigsten nicht jagdbaren Wildarten,
    3. Wildbestandsnutzung;
  3. Wildhege und Jagdwirtschaft:
    1. Wildkrankheiten,
    2. Wildbestandsermittlung und die Abschussplanung,
    3. Wildschäden,
    4. Reviereinrichtungen,
    5. Wildverwertung und
    6. Hundewesen.

(2) Zum hauptberuflichen Jagdaufseher2) befähigt ist, wer sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung eine Note von wenigstens sechs Zehntel in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielt hat. Die Befähigung ist durch eine Bescheinigung zu bestätigen, die vom Amt ausgestellt wird.

(3) Wer zur Prüfung zugelassen werden will, muß beim Amt ein Ansuchen einreichen und diesem eine beglaubigte Kopie des Jagdgewehrscheines sowie die Bestätigung über die Teilnahme an dem in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes genannten Schulungskurs beilegen. Die Unterlagen können durch eine Selbsterklärung ersetzt werden.

(4) Wer vor Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb Südtirols einen Schulungskurs für hauptberuflicher Jagdaufseher2) besucht hat, ist von der Teilnahme an dem in Absatz 3 genannten Kurs befreit, sofern die Unterrichtsfächer und deren Inhalt den Sachbereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) entsprechen.

(5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom ältesten Mitglied vertreten.

(6) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am ersten sechsmonatigen Schulungskurs, der von der Landesverwaltung zur Ausbildung der hauptberufliche Jagdaufseher2) aufgrund der damals geltenden Rechtsvorschriften veranstaltet worden ist, und bei welchem die in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächer gelehrt worden sind, ersetzt die Befähigungsbescheinigung nach Absatz 2.

(7) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen abhängigen hauptberuflichen Jagdaufseher zu Fortbildungskursen in den in Absatz 1 genannten Unterrichtsfächern zu schicken.

(8) Als hauptberufliche Jagdaufseher gemäß Artikel 34 Absatz 6 des Gesetzes gelten jene hauptberuflicher Jagdaufseher2) sowie Waldaufseher der Eigenjagdreviere mit Jagdschutzaufgaben, die in den drei Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes jährlich wenigstens 130 Tage den entsprechenden Dienst geleistet haben.

(9) Die von Artikel 34/bis des Gesetzes vorgesehene Eignungsbestätigung wird vom Amt nach Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die in der Verfassung eines Protokolls über die Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften besteht, und einer mündlichen Prüfung über die Sachbereiche, wie sie im Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) enthalten sind, ausgestellt.

2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 13 (Schlussbestimmungen)

(1) Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Mit demselben Datum ist die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, über die Wildhege und die Jagdausübung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juni 1997, Nr. 20, aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.