Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.
(1) Die beruflichen Kompetenzen, die Ausbildungsziele, die Zugangsvoraussetzungen des Lehrprogramms, die Dauer des Kurses und der einzelnen Module, die vorgesehenen Unterrichtsfächer sowie die Prüfungsordnung werden im Ausbildungsprojekt in Anlage 2) festgelegt.
Die dem Dekret beigelegten Prüfungsprogramme werden nicht abgedruckt.