Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.
(1) Diese Verordnung bestimmt das Lehrprogramm des dreijährigen Vollzeitkurses für Kfz-Mechaniker/in, sowie die Prüfungsordnung zum Erwerb der entsprechenden Berufsqualifikation an den Landesberufsschulen in italienischer Sprache im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40.