Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Nach der Ausschreibung der Wahlen fordern die Schulamtsleiter die folgenden Einrichtungen auf, die Vertreter der Kategorien laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i) bis o) des Gesetzes namhaft zu machen:
(2) Die in den Abteilungen des Landesschulrates im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes ernannten Vertreter der Wirtschafts- und der Arbeitswelt wechseln sich nach jeder Amtsperiode des Landesschulrates ab.
(3) Die Namhaftmachungen werden der Landeswahlkommission bis zum Zeitpunkt der Wahl mitgeteilt.
(4) Bleibt einer dieser Sitze im Laufe der Vierjahresperiode endgültig unbesetzt, fordern die Schulamtsleiter die genannten Einrichtungen auf, die Vertretung ihrer Kategorie für die restliche Amtsdauer des Gremiums namhaft zu machen. Die Schulamtsleiter teilen die Namen für die Ernennung zu Mitgliedern des Landesschulrates der Landesregierung mit.5)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.