Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Solange für die hier behandelten Schulen kein eigenes Statut und keine grundsätzliche interne Schulordnung vorliegen (im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, müssen sich die Körperschaften und Institute, die solche Lehrgänge durchführen, an die grundsätzliche interne Schulordnung halten, die für die Berufskrankenpflegeschulen gilt - dies im Rahmen der Anwendbarkeit dieser Schulordnung.
(2) Wenn der Kurs von einer privaten Körperschaft oder einem privaten Institut geführt wird, kann der Verwaltungsrat der Schule mit jenem der Körperschaft oder des Institutes identisch sein. Der Verwaltungsrat wird in diesem Fall um einen vom Landesausschuß ernannten Vertreter erweitert.