Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Jedes Kommissionsmitglied verfügt über zehn Punkte zur Bewertung der mündlichen Prüfung und zehn Punkte zur Bewertung der schriftlichen Arbeit.
(2) Zur Erlangung des Diploms muß der Schüler in jeder der beiden Prüfungen wenigstens sechs Zehntel der Gesamtpunktezahl, über welche die Kommission verfügt, erlangen.
(3) Das Diplom wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Direktor der Schule unterschrieben und vom zuständigen Landesamt ausgestellt.4)
Die Artikel 5, 7, 8 und 9 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.