Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) Die für den Bau von Wohnungen verwendeten Materialien, sowie die Ausführung der Bauarbeiten müssen für die Räume ausreichenden Schutz bieten gegen Trittschall, Straßenlärm, Lärm, der durch Anlagen oder Maschinen verursacht ist, die im Gebäude eingebaut sind, sowie gegen Lärm oder Geräusche, die von Nachbarwohnungen oder von Gemeinschaftsräumen oder -flächen herrühren, gewährleisten.