Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) In Abweichung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 kann in Beherbergungsbetrieben laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, jedes Zimmer oder jede Wohneinheit mit einer Mindestfläche von 30 m² über einen zusätzlichen Schlafraum für die Unterbringung von Kindern bis zu 14 Jahren verfügen, der ausschließlich vom entsprechenden Zimmer oder von der entsprechenden Wohneinheit aus zugänglich ist.3)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 24. März 2009, Nr. 15.