Unter Bezugnahme auf den Beschluß der Landesregierung vom 18. Juli 1994, Nr. 4088, betreffend die Aufteilung des Stellenkontingents unter Abteilungen wird festgehalten, daß die Stellenverminderung ausschließlich im Kontingent der Abteilung 24 - Sozialwesen - vorgenommen wird.
Veröffentlicht im A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.