Veröffentlicht im A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.
Die Abtretung von ganzen oder von Teilstellen zwischen den vorgenannten Verwaltungsstrukturen kann von der Personalabteilung im Einvernehmen mit den betroffenen Strukturen verfügt werden. Davon ist die Generaldirektion in Kenntnis zu setzen. Die Abtretung ist im Höchstausmaß von + einer Vollzeitstelle erlaubt.