(1) Dem Personal der Berufsfeuerwehr des Landes steht, ähnlich wie der staatlichen Berufsfeuerwehr für die vergleichbaren Aufgaben, eine monatliche Feuerwehrzulage im nachfolgenden Ausmaß zu, die auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird:
- a) Berufsbild Feuerwehrmann:
- 1) Feuerwehrmann: 38%
- 2) Oberfeuerwehrmann: 43%
- 3) Hauptfeuerwehrmann: 50%
- b) Berufsbild Brandmeister:
- 1) Brandmeister: 40%
- 2) Oberbrandmeister: 45%
- 3) Hauptbrandmeister: 50%
- c) Berufsbild Brandassistent:
- 1) Brandassistent: 40%
- 2) Oberbrandassistent: 45%
- d) Berufsbild Brandinspektor: 45%
- e) Berufsbild Brandexperte:
- 1) Brandexperte: 25%
- 2) Oberbrandexperte: 32%
- 3) Branddirektor: 40%
(2) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes, das bei Inkrafttreten des Vertrages im Dienst steht, bezieht weiterhin die monatliche Risikozulage in dem am 31. Dezember 1996 zustehenden Ausmaß, erhöht für das Personal mit weniger als 22 oder mit mehr als 22 und weniger als 28 effektiven Dienstjahren bei der Berufsfeuerwehr um Lire 3.909 bzw. um 9.000 monatlich für jedes angereifte volle Jahr im Dienst ab Anwendung der wirtschaftlichen Behandlung des Landes, oder, falls sie höher ist, jene laut Absatz 1.
(3) Ab 1. Jänner 1997 werden die im Absatz 2 vorgesehenen Zulagen im Ausmaß der Erhöhung der Anfangsgehälter der unteren Gehaltsstufe des Landespersonals für die entsprechende Funktionsebene erhöht. Im Falle des Wechsels in einen anderen Rang oder in ein anderes Berufsbild wird die bezogene Zulage dieses Personals um den Betrag erhöht, der der entsprechenden Erhöhung der Zulage laut Absatz 1 entspricht.
(4) Die Zulagen der Absätze 1 und 2 entgelten:
- a) die besonderen Beschwerlichkeiten und Risiken, die mit der Ausübung des Feuerwehrdienstes verbunden sind;
- b) die höhere Arbeitsbelastung, die mit den verschiedenen Aufgaben der Gerichts- und Verwaltungspolizei verbunden sind;
- c) Inspektionstätigkeiten, Überprüfungs- und Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit der institutionellen Tätigkeit;
- d) die Koordinierung, mit Ausnahme der Koordinierung von Turnussen oder besonderer Dienste;
- e) die ständige berufliche Weiterbildungstätigkeit;
- f) die Pflicht zum Tragen der Uniform;
- g) die Lasten und Risiken, die durch die besonderen nachteiligen Bedingungen des Dienstes sich ergeben (Einsätze im Zivilschutz).
(5) Für den in Artikel 11, Absatz 3, des vorliegenden Vertrages vorgesehenen Turnusdienst steht eine monatliche Zulage im Ausmaß von Lire 140.000 zu. Dieser Betrag wird im Ausmaß der Erhöhung der Anfangsgehälter des Landespersonal erhöht.
(6) Die im Absatz 1 vorgesehene Zulage kann bis zu 30 Prozent, maximal 70 Prozent, erhöht werden, bezogen immer auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene, und zwar für das Personal, das im Rahmen der beruflichen Tätigkeit für Spezialaufgaben zuständig ist:
- a) für das Personal, das im Besitze des Pilotenscheines ist;
- b) für das Personal, das im Besitze der Bescheinigung eines Bordmechanikers oder Flugtechnikers für Hubschrauber ist und verpflichtet ist, zum Fliegen.
- c) für das Personal, das im Besitze des bei einer Berufsfeuerwehr erlangten Taucherscheines ist.
(7) Das Personal der Berufsfeuerwehr, das aus Gesundheitsgründen in ein anderes nicht der Berufsfeuerwehr zugehöriges Berufsbild eingestuft wird, bezieht die Feuerwehrzulage als persönliche Zulage.