Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Die wirtschaftliche Behandlung des Personals der Berufsfeuerwehr entspricht jener des Landespersonals in der entsprechenden Funktionsebene, der die Berufsbilder der Berufsfeuerwehr zugeordnet sind.
(2) Die neue in diesem Vertrag vorgesehene wirtschaftliche Behandlung findet mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monates ab Inkrafttreten dieses Vertrages Anwendung.