(1) Bei der Landesverwaltung ist der Beirat für Chancengleichheit zwischen Mann und Frau errichtet. Ziel dieses Beirates ist es, die Maßnahmen ausfindig zu machen, die erforderlich sind, um die Richtlinien und Bestimmungen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Chancengleichheit umzusetzen.
(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, wovon vier Mitglieder die Landesverwaltung vertreten und die anderen vier von den Gewerkschaften der Landesbediensteten namhaft gemacht werden. Den Vorsitz des Beirates übernimmt einer der Vertreter der Verwaltung.
(3) Der Beirat wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt.
(4) Um Maßnahmen und Verfahren zur Förderung einer wirklichen Gleichstellung zwischen Mann und Frau in Gang zu setzen, werden konkrete Vorhaben bestimmt, die ihren Niederschlag in "positiven Aktionen" zu Gunsten der berufstätigen Frauen finden.
(5) Der Beirat schlägt, insbesondere, Maßnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit vor und berichtet mindestens einmal im Jahr über:
- a) die objektiven Bedingungen der berufstätigen Frauen bei Beauftragungen, Aufgaben, Teilnahme an Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung, sowie bei Umschulung und Neueintritt ins Berufsleben;
- b) die Anwendung der Gesetzesbestimmungen zur Unfallverhütung und Berufskrankheiten, die Förderung von geeigneten Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit in bezug auf die psycho-physischen Eigenheiten und die Vorhersehbarkeit von bestimmten Risiken der Frauen. Besondere Beachtung gilt der Arbeitssituation der Frauen, welche Risiken für deren Gesundheit darstellen kann.
(6) Im Verhandlungswege können Maßnahmen zur Förderung der effektiven Chancengleichheit bei der Arbeit und in der Berufsentwicklung vereinbart werden.