(1) Das Personal kann folgende Nebentätigkeiten ausüben, sofern die entsprechende Vergütung 1.000,00 Euro Brutto pro Kalenderjahr nicht überschreitet:
(2) In diesen Fällen genügt eine schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Führungskraft, die prüft, ob die allgemeinen Beschränkungen im Sinne von Artikel 2 beachtet werden. Mit der Bestätigung der Überprüfung gilt die Nebentätigkeit als genehmigt.