(1) Unbeschadet der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung und der geltenden Vorschriften bezüglich Unvereinbarkeiten können die Führungskräfte nur zur Ausübung von gelegentlichen zeitweiligen Nebentätigkeiten ermächtigt werden, die im Verhältnis zu den zugeteilten Aufgaben einen minimalen Arbeitsaufwand mit sich bringen.
(2) Die Genehmigung erteilt der Generaldirektor/die Generaldirektorin auf der Grundlage der Stellungnahme der/des direkten Vorgesetzen.
(3) Was die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit anbelangt, kommen die besonderen geltenden Bestimmungen für die sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes zur Anwendung.