(1) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Eigenheiten der Förderung und der Verbreitung des Gesangs und der Musik wird dem Bereich deutsche Musikschulen funktionale Autonomie zuerkannt. Er ist die verwaltungsmäßig verantwortliche Stelle im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1. Die diesem Bereich zugewiesenen Finanzmittel, wozu auch die Beiträge anderer Körperschaften öffentlicher und privatrechtlicher Natur sowie die Schulgebühren, die von den Schülerinnen und Schülern der Musikschulen eingezahlt werden, zählen, werden im Einklang mit den Richtlinien des Ressortdirektors oder der Ressortdirektorin aufgeteilt und verwendet.
(2) Die Schulgebühren werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt und festgelegt.
(3) Die Einhebung der Schulgebühren erfolgt über ein getrenntes Verrechnungssystem, welches die Einrichtung eines Kontokorrents je Musikschuldirektion vorsieht. Die Einnahmen auf diesen Konten sind innerhalb der ersten fünf Tage eines jeden Monats beim Schatzmeister des Landes einzuzahlen. Die Sachbearbeitung der Schulgebühren obliegt der zuständigen Musikschuldirektion, die Verantwortung liegt bei der Musikschuldirektorin oder dem Musikschuldirektor.