(1) Vor Aufnahme, Verlegung der Handelstätigkeit oder Erweiterung der Verkaufsfläche ist der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde Mitteilung zu erstatten. Die Mitteilung muss enthalten:
(2) In den folgenden 60 Tagen prüft die Gemeinde das Vorliegen der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen sowie die hygienischen und sanitären Voraussetzungen der Verkaufslokale.
(3) Der Bürgermeister ordnet die sofortige Schließung der Handelstätigkeit an, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Aufnahme, die Verlegung oder die Erweiterung der Handelstätigkeit nicht vorliegen.