(1) Aufgrund der besonderen Topographie des Landes, der Knappheit des verfügbaren Kulturbodens, des überwiegenden allgemeinen Interesses am kulturellen Schutz der bäuerlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsweise und des Siedlungsbildes sowie an der Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs ist der Einzelhandel im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet grundsätzlich untersagt.
(2) Im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet ist die Einzelhandelstätigkeit im Rahmen der bestehenden urbanistischen Regelungen zulässig.
(3) Im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet ist die Einzelhandelstätigkeit innerhalb der von der Landesregierung festzulegenden Regelung zulässig, sofern sie im Rahmen von öffentlichen Verkehrsstrukturen ausgeübt wird.