(1) Bewerber/Bewerberinnen können von einzelnen Prüfungsfächern oder Prüfungsteilen befreit werden, wenn sie eine Qualifikation nachweisen, die dem Inhalt des Prüfungsprogramms entspricht.
(2) Die Befreiung wird vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin nach Einholen eines obligatorischen Gutachtens der zuständigen Prüfungskommission verfügt. Die Gutachten der Prüfungskommissionen sind innerhalb von 30 Tagen ab Anforderung abzugeben. Läuft diese Frist ab, ohne dass das Gutachten übermittelt worden ist oder die Prüfungskommission Ermittlungsbedarf angemeldet hat, so steht es dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin frei, unabhängig von der Einholung des entsprechenden Gutachtens vorzugehen.
(3) Gibt es Präzedenzfälle oder schreiben Rechtsvorschriften die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen vor, so steht es dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin frei, unabhängig von der Einholung des Gutachtens der Prüfungskommission laut Absatz 2 zu entscheiden.39)