(1) Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus
(2) Die Prüfungskommissionen werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin ernannt. Die Ernennung von Berufsschuldirektoren/-direktorinnen und Berufsschullehrern/-lehrerinnen erfolgt auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der betroffenen Abteilung für Berufsbildung, jene der Mitglieder laut Absatz 1 Buchstabe b) auf Vorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen, die innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung an die für das Lehrlingswesen zuständige Abteilung zu übermitteln ist. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt die Ernennung ohne Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu ernennen. Alle Kommissionsmitglieder bleiben fünf Jahre im Amt und können bestätigt werden.
(3) Das Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung kann sich bei den Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten im Rahmen der Prüfungen der Beratung externer Sachverständiger bedienen.38)