(1) Zur Handelsfachwirteprüfung sind Personen zugelassen, die
(2) Nach Anhören der zuständigen Prüfungskommission dürfen auch Personen mit gleichwertigen Voraussetzungen zu den Prüfungen zugelassen werden.
(3) Das Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen wird an den Direktor/die Direktorin der Abteilung Handwerk gestellt.
(4) Die Zulassung oder die Nichtzulassung wird dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Gesuchs mitgeteilt. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Falls die Landesregierung nicht innerhalb von 30 Tagen entscheidet, gilt das Gesuch als angenommen.36)