(1) Um der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen sowie am jeweils vorhergehenden Tag eine angemessene zahnärztliche Betreuung zu gewährleisten, können die Sanitätseinheiten in Südtirol mit den Fachärzten in Zahnheilkunde, den Zahnärzten sowie den zur Berufsausübung befähigten und im Berufsverzeichnis der Provinz eingetragenen Dentisten entsprechende Verträge abschließen. Diese Verträge müssen dem von der Landesregierung genehmigten Musterabkommen entsprechen.
(2) Die Landesregierung legt mit Beschluß sowohl die für diesen Dienst geeigneten öffentlichen und privaten Einrichtungen als auch die dort zu erbringenden Leistungen und die den Ärzten zustehenden Beträge fest.