Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes veranlassen die staatlichen Verwaltungen an Hand von detaillierten Beschreibungen die Übergabe der Akten sowohl der Zentralämter als auch der Außenstellen und -ämter an jede betroffene Provinz, soweit sie die Verwaltungsbefugnisse der Provinzen betreffen und es sich um unerledigte Angelegenheiten handelt, mit Ausnahme der im nachstehenden Artikel 9 geregelten Angelegenheiten und der Angelegenheiten, die grundsätzliche Fragen oder Bestimmungen zu den genannten Befugnissen betreffen.