(1) Artikel 115 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
“f) ein Vertreter der Umweltschutzverbände, der aus einem Dreiervorschlag des auf Landesebene repräsentativsten Umweltschutzverbandes zu wählen ist; der Dreiervorschlag muss beide Geschlechter berücksichtigen und die drei vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der jeweiligen Bezirksgemeinschaft haben,
g) ein Vertreter der Landwirte und Bauern, der aus einem Dreiervorschlag des auf Landesebene repräsentativsten Verbandes ausgewählt wird; der Dreiervorschlag muss beide Geschlechter berücksichtigen und die drei vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der jeweiligen Bezirksgemeinschaft haben.“
(2) Nach Artikel 115 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Der Techniker der Gemeine fungiert als Berichterstatter der Gemeindebaukommission.“
(3) Artikel 115 Absätze 8 und 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„8. Das unter Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Mitglied muss bei der Sitzung der Gemeindebaukommission anwesend sein und vor der Sitzung jedes Projekt hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Landschaftsschutzes und der Raumentwicklung überprüfen.
9. Das Ergebnis der Überprüfung muss im Gutachten der Gemeindebaukommission enthalten sein.“
(4) Nach Artikel 123 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, sind folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
„3. Unter Berücksichtigung der besonderen Zweckbestimmung der Gebäude kann von der Zahl von Stellplätzen laut Absatz 1 abgewichen werden. Im Rahmen des Verkehrsplanes laut Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) oder eines Mobilitätskonzeptes für die Gemeinde kann die Gemeinde, unter Berücksichtung des Angebots an Infrastrukturen, Mobilitätsdiensten und der vorgesehenen Nutzungen im Planungsbereich, spezifische Standards für die Errichtung von Stellplätzen festlegen, auch indem sie für abgegrenzte Gebiete die Errichtung von Stellplätzen einschränkt oder Sammelstellplätze vorschreibt und zu Ersatzleistungen im Sinne von Absatz 2 verpflichtet.
4. Bei Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen sind Radabstellplätze in angemessener Anzahl zu errichten.“
(5) Artikel 124 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung: „Um die am 22. Juli 1992 bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den im Artikel 123 angeführten Bestimmungen anzupassen, können unterirdisch auf den Zubehörsflächen oder in den im Erdgeschoß der Gebäude selbst gelegenen Räumen, auch in Abweichung von den geltenden Bauleitplänen und Bauordnungen, Parkplätze verwirklicht werden, die als Zubehör zu den einzelnen Liegenschaftseinheiten bestimmt werden. Die Baukonzession wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit welcher der Bürgermeister ermächtigt wird, die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit auf Kosten des Konzessionsinhabers im Grundbuch anmerken zu lassen.“
(6) In Artikel 127 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„3. Wird eine neue Wohnung errichtet, so ist für diese die Bindung laut Artikel 79 im Grundbuch anzumerken.“
(7) Am Ende von Artikel 128 Absatz 7/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Unbebaute Flächen, die für die Führung des Betriebes nicht benötigt werden, dürfen ohne Unbedenklichkeitserklärung abgetrennt werden.“