(1) Wer auf Almen Lebensmittel zubereiten und verabreichen will, kann diese Tätigkeit aufnehmen, sobald er dies dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister gemeldet hat.
(2) In der Meldung ist folgendes anzugeben:
- a) der Ort und der Zeitraum, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
- b) die Getränke und Speisen, die verabreicht werden,
- c) die Art der Wasserversorgung,
- d) die Art der Abwasser- und Müllentsorgung.
(3) Innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Meldung verbietet der Bürgermeister die Fortführung der Tätigkeit und ordnet die Beseitigung der Auswirkungen an, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen hygienischer Natur laut dieser Verordnung nicht gegeben sind, es sei denn, es besteht die Möglichkeit, die Tätigkeit und deren Auswirkungen mit diesen Voraussetzungen in Einklang zu bringen. In diesem Fall erteilt er dem Betroffenen die erforderlichen Auflagen und setzt ihm eine angemessene Frist, um sich diesen anzupassen.
(4) Der Bürgermeister verbietet die Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln, gegebenenfalls auch zeitweise, wenn sich der Betroffene nicht innerhalb der gesetzten Frist an die erteilten Auflagen und Beschränkungen hält.
(5) Sollten Mängel hygienischer Natur festgestellt werden, ist dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser setzt dem Betroffenen eine angemessene Frist, um diese zu beheben.