Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 11. August 1998, Nr. 33.
(1) Diese Verordnung regelt die Zubereitung und die Verabreichung von ortstypischen Speisen in Almhütten; sie führt somit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, betreffend "Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin", und Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, betreffend "Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen", durch.
(2) Diese Verordnung führt außerdem die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, über die Lebensmittelhygiene, sowie die Richtlinien 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 und 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, über die Herstellung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, durch.
(3) Die Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln ist eine zusätzliche Tätigkeit zur Almwirtschaft und darf nur ausgeübt werden, wenn die hygienisch-sanitären Mindestanforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit laut dieser Verordnung garantiert werden.