(1) Die elektrischen Anlagen, und zwar Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und explosionsgeschützte Anlagen, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen, sofern vorgeschrieben, sowie in Betrieb zu setzen und zu halten. Sie sind mit Bauteilen auszuführen, die den Bestimmungen zur Übernahme der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union entsprechen. Die Übereinstimmung mit den dort vorgesehenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen ist durch die CE-Kennzeichnung und durch die CE-Konformitätserklärung nachzuweisen.
(2) Der Installateur oder der mit der Abnahme beauftragte Sachverständige setzt die elektrische Anlage in Betrieb, nachdem er sie kontrolliert und überprüft hat.
(3)Die Wartung der elektrischen Anlage ist gemäß Vorgabe der Bauteilehersteller sowie bei Verschleiß und nach Abänderungen durchzuführen. Die Sicherheitsprüfungen werden zu den vorgesehenen Fälligkeiten vorgenommen. 14)