(1) Beim Prüfverfahren sind die technischen Normen UNI CEI EN ISO/IEC 17020 und, sofern Laboranalysen notwendig sind, UNI CEI EN ISO/IEC 17025 zu beachten.
(2) Die mit der periodischen Überprüfung betraute Person muss:
- a) das Arbeitsmittel, die Anlage oder den Anlagenkomplex durch die entsprechenden Unterlagen identifizieren und dabei die Übereinstimmung mit den Angaben der Gebrauchsanleitung prüfen, den Namen des Herstellers, den Typ und die Fabriknummer des Gerätes oder der Anlage, das Baujahr und die für die periodischen Überprüfungen relevante Matrikelnummer erheben sowie in folgende Unterlagen Einsicht nehmen:
- 1) CE-Konformitätserklärung,
- 2) Erklärung über die korrekte Installation, sofern gesetzlich vorgeschrieben,
- 3) Tabellen/Diagramme über die Tragfähigkeit, das Fassungsvermögen, den Druck oder die Geschwindigkeit, sofern vorgesehen,
- 4) Diagramm der Arbeitsflächen, sofern vorgesehen,
- 5) Gebrauchsanleitung,
- b) prüfen, ob die Konfiguration des Arbeitsmittels oder der Anlage laut Gebrauchsanleitung des Herstellers möglich ist,
- c) die ordnungsgemäße Führung des Kontrollregisters prüfen, sofern von den Bestimmungen zur Übernahme der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union vorgesehen, oder, in den übrigen Fällen, der Aufzeichnungen laut Artikel 71 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81,
- d) den Erhaltungszustand des Arbeitsmittels oder der Anlage prüfen,
- e) die Stabilität, die korrekte Installation und die Funktionstüchtigkeit des Arbeitsmittels, der Anlage oder des Anlagenkomplexes sowie die Betriebstüchtigkeit der Sicherheitsvorrichtungen und die korrekte Abfolge der Arbeitszyklen prüfen,
- f) visuell und instrumentell die Unversehrtheit der Maschine, des Arbeitsmittels, der Anlage oder des Anlagenkomplexes gemäß den von den Gesetzen, Verordnungen oder technischen Normen bzw. vom Hersteller vorgegebenen Modalitäten prüfen, und zwar auch durch Zerlegung oder Innenbesichtigung, sofern vorgesehen.
(3) Sämtliche Unterlagen über die durchgeführten Überprüfungen müssen für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine Kopie des Prüfprotokolls und folgende Daten müssen im entsprechenden elektronischen Register eingetragen werden: Durchführung der Überprüfung aufgrund eines direkten Auftrags des Arbeitgebers oder aufgrund eines Auftrags der Aufsichtsbehörde, Überprüfungsdatum, Datum der nächsten periodischen Überprüfung, Name des Arbeitgebers, Art des Arbeitsmittels, der Anlage oder des Anlagenkomplexes, Name des Herstellers, Modell und Fabriknummer oder Matrikelnummer und, bei von einer benannten Stelle mit CE-Kennzeichen versehenen Arbeitsmitteln, Anlagen oder Anlagenkomplexen, entsprechende Identifikationsnummer.
(4)Für die Identifikation des Arbeitsmittels, der Anlage oder des Anlagenkomplexes laut Absatz 2 Buchstabe a) und für die Verfassung des Prüfprotokolls sind die dafür eigens vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. 6)