(1) Die leitenden Gewerkschaftsfunktionäre/innen haben, auf Ansuchen der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Ausübung ihres Mandates und zur Teilnahme an den Versammlungen der Leitungsgremien der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation.
(2) Die Freistellungen laut Absatz 1 werden im Rahmen einer jährlichen Gesamtstundenzahl gewährt, die für alle Gewerkschaftsorganisationen des Verwaltungszweiges höchstens drei Stunden für jeden/e der Bediensteten beträgt, die am 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Jahres im Dienst waren.
(3) Die Abwesenheit vom Dienst wegen Freistellung darf für jeden/e leitenden/e Funktionär/in jährlich nicht mehr als 300 Stunden betragen. Dabei entspricht die Freistellung für eine ganze Woche einem Kontingent von 38 Stunden.
(4) Die Modalitäten über die Beanspruchung der bezahlten Freistellungen durch die Gewerkschaftsfunktionäre/innen werden mit Beschluss der Landesregierung, im Einvernehmen mit der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, bestimmt. Unter Beachtung der jährlichen Gesamtstundenzahl können sich die Freistellungen zu Gunsten einzelner Gewerkschaftsfunktionäre/innen auch über das obgenannte individuelle Stundenkontingent häufen, wobei die dienstlichen Erfordernisse sowie jene der Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.